Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
erneuert werden. Für Verwaltungsratsmitglieder sollte die Meldung des Treuhandverhältnisses zum Zeitpunkt der Annahme des Mandats erfolgen.
Gemäss Absatz 2 sind dem GwG unterstellte Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater sowie den Sorgfaltspflichten nach dem BGFA (vgl. Art. 13a BGFA) unterliegende Anwältinnen und Anwälte von der in Absatz 1 vorgesehenen Pflicht befreit, der juristischen Person den Namen oder die Firma der Personen zu melden, in deren Auftrag sie handeln. Dies steht im Einklang mit den Empfehlungen der FATF152 und ist durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die von Finanzintermediären erbrachten Treuhanddienstleistungen Teil einer beaufsichtigten Geschäftstätigkeit sind und dass in diesem Rahmen durch die Sorgfaltspflichten des GwG angemessene, zuverlässige und aktuelle Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen gesammelt werden. Sie bleiben jedoch nach Absatz 1 verpflichtet, zu melden, wenn sie treuhänderisch tätig sind. Sie müssen demnach der Gesellschaft melden, ob sie dem GwG unterstellt sind.
Art. 14 Meldung von Treuhandverhältnissen an die Register
Um die Herausforderungen bei der internationalen Amtshilfe zu bewältigen, die zu einer Verschärfung der Anforderungen der Empfehlung 24 der FATF in diesem Punkt geführt haben, müssen die Informationen über die treuhänderischen Verwaltungsratsmitglieder und, sofern diese ebenfalls im Handelsregister eingetragen sind, die treuhänderischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie die treuhänderischen Gesellschafterinnen und Gesellschafter dem Handelsregister gemeldet werden. Der Vorentwurf sieht daher eine Verpflichtung für die unterstellten Rechtseinheiten vor, die Namen oder die Firma der treuhänderischen Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie den Namen der Person, in deren Auftrag sie handeln, dem Handelsregister zu melden. Die Meldung muss bei jeder Eintragung erfolgen. Das Handelsregisteramt bewahrt diese in ihrer Korrespondenz auf. Die in der Meldung enthaltenen Informationen können nicht eingesehen werden.
Ebenfalls muss eine Meldung an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen erfolgen, jedoch nur, wenn die treuhänderische Gesellschafterin oder der treuhänderische Gesellschafter im Auftrag einer wirtschaftlich berechtigten Person der juristischen Person handelt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die wirtschaftlich berechtigte Person (über eine treuhänderische Gesellschafterin bzw. einen treuhänderischen Gesellschafter oder mehrere treuhänderische Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter) eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft hält. In diesem Fall muss die Rechtseinheit den Namen oder die Firma der treuhänderischen Gesellschafterin oder des treuhänderischen Gesellschafters sowie den Namen der wirtschaftlich berechtigten Person, in deren Auftrag sie bzw. er handelt, dem Register der wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Die Meldung der Treuhandverhältnisse gemäss dieser Bestimmung und die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Art. 18 können gleichzeitig erfolgen. Weil die wirtschaftlich berechtigte Person hingegen in der Regel nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann das in Artikel 21 vorgesehene Verfahren nicht angewendet werden. Die Meldung der Treuhandverhältnisse muss daher direkt an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen erfolgen. Das Treuhandverhältnis sollte grundsätzlich im Beschrieb der Art und des Umfangs der von der wirtschaftlich berechtigten Person ausgeübten Kontrolle erwähnt werden (vgl. Art. 26). Das Register muss zudem die Identifikationsdaten der treuhänderisch handelnden Personen enthalten, das heisst ihren Namen, Vornamen, ihr Geburtsdatum, ihre Staatsangehörigkeit und ihr Wohnsitzland sowie die Identität der Person, für die sie handeln.
152 Richtlinien Abs. 142 ff.