Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

mangelnde Kontrolle und Durchsetzbarkeit dieser Norm. Mit der Übertragung dieser Bestimmung in den Vorentwurf des Gesetzes werden diese Mängel behoben.

Diese Bestimmung soll garantieren, dass Informationen über Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland, die ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, zur Verfügung stehen. So besteht für die Rechtseinheit die Pflicht, eine Liste ihrer Inhaberinnen und Inhaber, d. h. ihrer rechtmässigen Eigentümer (legal owners und non beneficial owners) in der Schweiz, am Ort der tatsächlichen Verwaltung, zu führen. Dies entspricht dem Aktienregister für Aktiengesellschaften in der Schweiz (Art. 686 OR). Diese Liste muss den Vor- und Nachnamen und die Firmenbezeichnung sowie die Adresse dieser Personen enthalten. Diese Bestimmung gilt nicht für Rechtseinheiten, die keine Eigentümer haben. Bei Verletzung dieser neuen Pflicht ist die Sanktion in Artikel 327a Bst. e VE-StGB vorgesehen.

Der Begriff der tatsächlichen Verwaltung kommt in Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) vor,149 demzufolge juristische Personen steuerpflichtig sind, wenn ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt.

Art. 10 Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Gesellschafterinnen und

Gesellschafter

Artikel 10 übernimmt die derzeit in Artikel 697j OR und Artikel 790a OR geregelten Meldepflichten von Aktionärinnen und Aktionären bzw. Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und passt sie in den notwendigen Punkten an. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung werden im Folgenden dargestellt.

Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die allein oder gemeinsam mit einem Dritten Anteile halten, die die letztendliche Kontrolle über die unterstellte Gesellschaft ermöglichen, sind meldepflichtig (Abs. 1). Das Konzept der letztendlichen Kontrolle bezieht sich auf die in Artikel 4 festgelegte Definition der wirtschaftlich berechtigten Person. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Aktionärin oder den Aktionär bzw. die Gesellschafterin oder den Gesellschafter, die oder der einen Anteil von mehr als 25 Prozent am Aktienkapital oder an den Stimmrechten hält.

Die Meldung bezieht sich auf die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person der Anteile (dieselben Identifikationsdaten, die die unterstellte Rechtseinheit gemäss Artikel 6 sammeln muss, d. h. Vor- und Nachname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Adresse und Wohnsitzland).

Absatz 2 vereinfacht die Meldung für Aktionärinnen oder Gesellschafterinnen, die juristische Personen sind, deren Beteiligungsrechte zu 25 bis 75 Prozent an der Börse kotiert sind (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 hinsichtlich der entsprechenden Pflicht einer Rechtseinheit in einem solchen Fall). Diese Aktionärinnen oder Gesellschafterinnen müssen lediglich melden, dass sie börsenkotiert sind, sowie ihre Firma und den Ort der Kotierung angeben. Diese Beschränkung entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 697j Abs. 3). Diese Bestimmung gilt nicht für Aktionärinnen oder Gesellschafterinnen, deren Beteiligungsrechte zu 75 Prozent oder mehr an der Börse kotiert sind; in diesem Fall sind die Rechtseinheiten vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen (vgl. Art. 3), sodass die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene Meldepflicht auch nicht mehr gilt.

Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung und um eine angemessene Frist zwischen der Änderung einer wesentlichen Tatsache und der Meldung dieser Änderung an das Register zu gewährleisten, ist die Frist für die Meldung des Erwerbs eines Anteils nun dieselbe wie die Frist für die Meldung der Änderung einer wesentlichen Tatsache: Sie beträgt einen

149 SR 642.11