Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

andere Weise eine Kontrolle ausüben, identifizieren, überprüfen und dem Register melden, vgl. oben Art. 6).

- Absatz 3 bezieht sich auf die Situation, in der es der Rechtseinheit nicht gelingt, ihre wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder die ermittelte Identität ausreichend zu überprüfen, weil die zur Zusammenarbeit verpflichteten Personen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind (beispielsweise haben sie geweigert, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, oder sie waren nicht in der Lage, dies zu tun). Es geht also um den Fall, dass die Rechtseinheit ihre Sorgfaltspflicht erfüllt hat, jedoch nicht die nach Artikel 6 erforderlichen Informationen beschaffen konnte. Die Tatsache, dass es nicht möglich ist, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren, bedeutet in diesem Fall nicht, dass die Rechtseinheit ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dies wird im Allgemeinen auf ein Versäumnis der an der Kontrollkette beteiligten Personen zurückzuführen sein. In einigen Fällen kann der Grund auch in einer Rechtsunsicherheit liegen (z. B. bei einer Erbfolge oder wenn die Übertragung von Anteilen Gegenstand eines Rechtsstreits ist, oder in Fällen höherer Gewalt, die zu Unsicherheit führen, wie beispielsweise Kriegssituationen).153 Die unterstellte Rechtseinheit muss in diesem Fall dem Register mitteilen, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und deren Identität zu überprüfen, und sie muss alle relevanten Informationen, über die sie zu diesem Zeitpunkt verfügt, einschliesslich des Namens des ranghöchsten Mitglieds ihres Leitungsorgans, vorlegen (Art. 4 Abs. 3). Dies gilt auch, wenn die unterstellte Rechtseinheit nur einen Teil ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und überprüfen konnte. Aufgrund dieser Regel kann die Behörde somit Kenntnis davon erlangen, dass die wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft nicht gesetzeskonform identifiziert wurde, was in der Regel die Annahme rechtfertigt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine Gesellschaft mit höherem Risiko handelt (vgl. Art. 34). Die Informationen werden in das Register aufgenommen und sind auch für Behörden und zugangsberechtigte Personen einsehbar (vgl. Art. 28). Wird ein Kontrollverfahren eingeleitet, so kann die Kontrollstelle die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere indem sie sich direkt an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Personen wendet, die in die Kontrollkette eingebunden sind, und von ihnen die entsprechenden Auskünfte verlangt (vgl. Art. 36 Abs. 2).

Gemäss Absatz 4 sind juristische Personen des schweizerischen Rechts verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach ihrer Eintragung in das Handelsregister (Tagesregister) beim Register der wirtschaftlich berechtigten Personen anzumelden. Für ausländische Rechtseinheiten beginnt die Frist von einem Monat mit ihrer Unterstellung unter das neue Gesetz (Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister, Beginn der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz, Abschluss des Kaufvertrags oder des Vorvertrags im Hinblick auf den Erwerb einer Immobilie oder gleichwertiger Akt, der die Übertragung des Eigentums ermöglicht, beispielsweise Abschluss eines Vertrags über den Verkauf von Aktien an einer Mehrheitsbeteiligung der Zielgesellschaft, die ein Grundstück in der Schweiz hält, oder Eröffnung eines Erbgangs, durch den eine Immobilie auf die ausländische Gesellschaft übertragen wird).

Absatz 5 ermöglicht es dem Bundesrat, die Einzelheiten des Meldeverfahrens festzulegen. Der Bundesrat kann somit insbesondere die an das Register zu übermittelnden Informationen oder allfälligen Belege zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen festlegen. Er bestimmt auch, welche Informationen die Rechtseinheiten über die Art und den Umfang der durch die wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübten Kontrolle zu übermitteln haben. Ziel ist es, dass das Register ausreichend Informationen über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen und die Kontrollstruktur enthält, ohne jedoch die Rechtseinheiten zu einer Vielzahl von Meldungen bei unwesentlichen Änderungen zu verpflichten (z. B. einer Erhöhung der Beteiligung der wirtschaftlich berechtigten Person von 27 auf

153 Vgl. Guidance on beneficial ownership of legal persons, März 2023, Abs. 73.