Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
30 Prozent). In der Verordnung wird im Übrigen festgelegt, ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft auf Informationen verweisen kann, die bereits im Handelsregister eingetragen sind.
Art. 19 Änderungen
Jede Änderung einer im Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragenen Information muss von der unterstellten Rechtseinheit innert eines Monats ab Kenntnisnahme gemeldet werden, um eine angemessene Frist gemäss den internationalen Anforderungen zu gewährleisten. Die meldepflichtigen Änderungen können die Meldung einer neuen wirtschaftlich berechtigten Person umfassen oder die Identifikationsdaten der im Register eingetragenen Person (insbesondere Name, Adresse/Wohnsitzland) oder die im Register eingetragenen Informationen über die Art und den Umfang der über die Rechtseinheit ausgeübten Kontrolle betreffen. Die Möglichkeit des Versands automatisierter E-Mails durch das Register an die Rechtseinheiten, um diese an periodisch an ihre Meldepflicht zu erinnern, wird im Rahmen der Umsetzung des Registers geprüft werden.
Art. 20 Verfahren für die Meldung beim Handelsregister
Grundsätzlich meldet die Rechtseinheit die Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen direkt beim Register der wirtschaftlich berechtigten Personen. Artikel 20 sieht jedoch ein besonderes Verfahren für unkomplizierte Situationen vor, nämlich für Fälle, in denen die wirtschaftlich berechtigten Personen der Rechtseinheit bereits im Handelsregister eingetragen sind. In diesem Fall kann die unterstellte Rechtseinheit die Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen (vgl. Art. 18) dem kantonalen Handelsregister melden, bei dem sie eingetragen ist. Die Daten werden dann über die Handelsregisterbehörden (kantonale Behörden und EHRA) an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen weitergeleitet. Dieses Verfahren wurde geschaffen, um zu vermeiden, dass KMU bei der Gründung oder während des Bestehens der Gesellschaft, beispielsweise bei einer Änderung in Bezug auf eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter, separate Schritte beim Register der wirtschaftlich berechtigten Personen unternehmen müssen. Die Handelsregisterbehörden können sie im Rahmen der Bearbeitung der Eintragungen im Handelsregister auch auf ihre Meldepflichten gemäss dem neuen Gesetz aufmerksam machen und sie bei Bedarf informieren. Die Kontrolle der im Handelsregister eingetragenen Daten wird zudem zur Qualität der im Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragenen Daten beitragen.
Absatz 1 legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit eine unterstellte Rechtseinheit das Meldeverfahren über das Handelsregisteramt wählen kann. Alle wirtschaftlich berechtigten Personen müssen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ der Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sein. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für GmbHs, bei denen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter natürliche Personen und gleichzeitig die wirtschaftlich berechtigten Personen sind , für AGs, bei denen die wirtschaftlich berechtigten Personen Mitglieder des Verwaltungsrates sind (z. B. eine Einpersonengesellschaft, bei der die einzige Aktionärin oder der einzige Aktionär das einzige Verwaltungsratsmitglied und die einzige wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft ist, oder eine Gesellschaft, die ihre wirtschaftlich berechtigte Person gemäss Art. 4 Abs. 3 festgestellt hat). Es wird erwartet, dass die meisten KMU, bei denen es sich um GmbHs oder AGs handelt, deren Aktionärinnen und Aktionäre auch Verwaltungsratsmitglieder sind, sich für dieses Verfahren entscheiden können.
Gemäss Absatz 2 muss die unterstellte Rechtseinheit den Handelsregisterbehörden die Namen ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen angeben sowie Angaben zur Art und zum Umfang der ausgeübten Kontrolle machen. Die Mitteilung muss auch eine Bestätigung der Rechtseinheit enthalten, dass es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt. Der Meldung müssen keine Belege hinsichtlich dieser Tatsache beigefügt werden. Grundsätzlich