Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
muss die Meldung über die wirtschaftlich berechtigte Person im Rahmen eines Eintragungsverfahrens ins Handelsregister erfolgen. Daraufhin wird sie in die Anmeldung zur Eintragung beim zuständigen kantonalen Handelsregister aufgenommen. In der Meldung über die wirtschaftlich berechtigte Person müssen nicht die Elemente wiederholt werden, die aus dem Handelsregistereintrag hervorgehen. So kann sich eine GmbH beispielsweise auf die Angabe beschränken, dass ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgrund ihres Anteilsbesitzes ihre wirtschaftlich berechtigten Personen sind und dass es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt. Rechtseinheiten, die keine wirtschaftlich berechtigten Personen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 haben und subsidiär das ranghöchste Mitglied ihres Leitungsorgans im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 identifizieren, können sich darauf beschränken, dies zu erwähnen. Aktiengesellschaften, deren wirtschaftlich berechtigte Person die Kriterien von Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, müssen ihrerseits die Art der ausgeübten Kontrolle angeben (zum Beispiel direkte Kontrolle durch Aktienbesitz) sowie allenfalls Angaben zur kontrollierenden Beteiligung (Anzahl und Prozentsatz) machen.
Enthält die Anmeldung zur Eintragung die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen, so leiten die Handelsregisterbehörden diese zur Eintragung an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen weiter (Abs. 3). Das Verfahren zur Übermittlung der Daten wird im Einzelnen im Rahmen der Verordnung geregelt. Es ist vorgesehen, dass die dem kantonalen Handelsregister gemeldeten Daten auf elektronischem Weg im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Eintragungen an das EHRA übermittelt und von diesem an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen zur Eintragung weitergeleitet werden. Die Bestimmungen der HRegV können angepasst werden, um dem neuen Meldeverfahren für wirtschaftlich berechtigte Personen und der Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden (vgl. Art. 40) Rechnung zu tragen, mit dem Ziel, eine effektive und effiziente Umsetzung des neuen Rechts zu gewährleisten.
Art. 21 Vereinfachtes Meldeverfahren für Vereine oder Stiftungen
Artikel 21 enthält eine spezielle Regelung des Meldeverfahrens für Vereine und Stiftungen. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
In sehr vielen Fällen ist die einzige identifizierte wirtschaftlich berechtigte Person die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende des obersten Organs der Stiftung oder der Geschäftsleitung des Vereins, d. h. eine Person, die, von Ausnahmen abgesehen, auch im Handelsregister eingetragen ist. Es ist daher sinnvoll, den Eintrag im Handelsregister mit dem Eintrag im Register der wirtschaftlich berechtigten Personen zusammenzufassen. Absatz 1 ermöglicht dem Verein oder der Stiftung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen: Wenn der Verein oder die Stiftung eine neue Präsidentin oder einen neuen Präsidenten oder eine neue Geschäftsführerin oder einen neuen Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lässt, kann der Verein oder die Stiftung einfach bestätigen, dass diese Person als wirtschaftlich berechtigte Person gilt und als solche im Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragen werden kann.
In einigen Fällen wird der Verein oder die Stiftung jedoch zusätzliche Personen in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 identifiziert haben. In diesem Fall muss der Verein oder die Stiftung auch diese Personen melden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Diese Meldung erfolgt direkt an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Entsprechend der Regelung in Absatz 4 sind die Artikel 18 und 19 anwendbar. Die dem Register zu übermittelnden Informationen werden daher an die in Artikel 18 vorgesehenen Informationen angeglichen. Die Stiftung oder der Verein muss die Änderung einer wesentlichen Tatsache auf die gleiche Art und Weise und innerhalb der gleichen Frist wie in Artikel 19 melden.