Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Art. 22 Elektronisches Verfahren
Um sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch des Staates ein schnelles, effizientes und kostengünstiges Verfahren zu gewährleisten, müssen die Meldungen an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen auf elektronischem Wege über eine den unterstellten Rechtseinheiten zur Verfügung gestellte Kommunikationsplattform, wie beispielsweise die Plattform EasyGov.swiss, erfolgen (Abs. 1). Das elektronische Verfahren ist nur für Meldungen vorgeschrieben, die direkt an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen erfolgen. Rechtseinheiten, die die Voraussetzungen des in den Artikeln 20 und 21 vorgesehenen Meldeverfahrens über das Handelsregister erfüllen, können die Informationen zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen unter Einhaltung der Formvorschriften für Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister übermitteln, das heisst auf Papier oder in elektronischer Form (vgl. Art. 16 HRegV).
Art. 23 Verantwortung für Meldungen an das Register
Die Verantwortung für Meldungen an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen liegt beim obersten Leitungsorgan der Rechtseinheit. Die Meldungen können somit von einem Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmitglied vorgenommen werden. Im Falle einer Delegation sind diese Mitglieder weiterhin für die ordnungsgemässe Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Pflichten verantwortlich. Diese Regelung soll es den Behörden, insbesondere den Strafbehörden, ermöglichen, die Person zu identifizieren, die im Falle der Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflichten Stellung nehmen könnte.
Art. 24 Löschung
Die an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen gemeldeten Informationen bleiben grundsätzlich während der gesamten Dauer des Bestehens der juristischen Personen nach schweizerischem Recht bzw. während der gesamten Dauer der Unterstellung der ausländischen Rechtseinheiten eingetragen (Abs. 1 und 2). Danach werden sie gelöscht, bleiben aber für berechtigte Nutzerinnen und Nutzer sichtbar und werden nach Ablauf der in Artikel 45 vorgesehenen Frist von zehn Jahren definitiv entfernt. Auf diese Weise haben die berechtigten Nutzerinnen und Nutzer über einen bestimmten Zeitraum Zugang zu den früheren Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit.
Gemäss Absatz 3 werden Informationen über eine natürliche Person (in der Regel die wirtschaftlich berechtigte Person) gelöscht, wenn eine neue Person an ihrer Stelle angemeldet wird (zum Beispiel ein neues leitendes Organ, das als wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3 angemeldet wird) oder wenn sie die Löschung beantragt und erwirkt (z. B. weil sie die Anteile, die ihr die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verliehen haben, veräussert hat). Inwieweit eine automatisierte Übermittlung und Aktualisierung von Informationen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, vorgesehen werden kann, wird in der Verordnung geregelt.
Art. 25 Führung und Form
Das elektronische Register der wirtschaftlich berechtigten Personen wird vom Bund, konkret vom EJPD, geführt. Der Begriff der Registerführung ist hier im weiten Sinne zu verstehen. Die Aufgaben der registerführenden Behörde sind in Artikel 25 näher definiert. Das EJPD ist die für die Bearbeitung der Registerinformationen verantwortliche Behörde im Sinne von Artikel 5 Buchstabe j des neuen Datenschutzgesetzes (nDSG)154.
154 BBl 2020 7639