Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Art. 26 Inhalt

Gemäss Absatz 1 enthält das Register die Informationen, die zur Identifikation der im Register eingetragenen diesem Gesetz unterstellten Rechtseinheiten und Personen erforderlich sind. Bei unterstellten Rechtseinheiten handelt es sich dabei um den Namen, die Firma, den Sitz und die UID-Nummer. Bei natürlichen Personen muss das Register die Identifikationsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland, Adresse) sowie die Eigenschaft, unter der eine Person gemeldet wurde (wirtschaftlich berechtigte Person, einschliesslich des Beschriebs der Art und des Umfangs der ausgeübten Kontrolle, oder treuhänderisch handelnde Person), enthalten. Dabei handelt es sich um die Informationen, die von den unterstellten Rechtseinheiten nach Artikel 18 gemeldet werden müssen, die ihrerseits wiederum den Informationen entsprechen, die diese nach den Artikeln 6 und 7 sammeln und aufbewahren müssen. Je nach den technischen Möglichkeiten wird das Register Informationen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, automatisiert weiterleiten oder übernehmen können.

Wie durch die Verordnung zu konkretisieren ist, werden natürliche Personen anhand ihrer AHV-Nummer, juristische Personen anhand ihrer UID-Nummern identifiziert. Die systematische Verwendung dieser Nummern soll die Identifikation der eingetragenen Personen sicherstellen und eine Vernetzung mit anderen öffentlichen Datenbanken, insbesondere mit den von den Handelsregisterbehörden geführten Datenbanken, ermöglichen. Die vorgeschlagene Regelung entspricht in diesem Punkt derjenigen, die im Handelsregisterrecht für die Identifizierung der in den zentralen Datenbanken der Rechtseinheiten eingetragenen Personen und der in den kantonalen Registern eingetragenen Personen vorgesehen ist (Art. 928c und 930 OR). Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugeteilt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 50c Abs. 1 Bst. a AHVG), aber auch, wenn dies für den Verkehr mit einem Dienst oder einer Institution, die zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt ist, erforderlich ist (Art. 50c Abs. 2 Bst. b AHVG). Der zweite Fall ermöglicht somit die Zuteilung einer AHV-Nummer an Personen mit Wohnsitz im Ausland, insbesondere an wirtschaftlich berechtigte Personen mit Wohnsitz im Ausland, die zuvor noch nie eine AHV-Nummer erhalten haben. Gemäss Art. 2 und 4 UIDG muss eine UID-Nummer vom Bundesamt für Statistik unter anderem allen im Handelsregister eingetragenen Rechtssubjekten sowie juristischen Personen ausländischen oder internationalen Rechts, die einen Sitz in der Schweiz haben oder nach schweizerischem Recht zu identifizieren sind, unentgeltlich zugewiesen werden. Der letztgenannte Fall ermöglicht somit die Zuweisung einer UID-Nummer an die ausländischen Rechtseinheiten, die gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c dem vorliegenden Gesetz unterstellt sind (tatsächliche Verwaltung in der Schweiz oder Erwerb eines Grundstücks in der Schweiz) und die zuvor noch nie eine UID-Nummer erhalten haben.

Der Bundesrat kann präzisieren, dass das Register weitere Informationen enthalten muss. Dies können insbesondere Informationen sein im Zusammenhang mit Vermerken oder Meldungen von Finanzintermediären oder anderen Behörden.

Alle Änderungen, die im Register der wirtschaftlich berechtigten Personen vorgenommen werden, müssen nachvollziehbar sein. Insbesondere müssen die berechtigten Nutzerinnen und Nutzer erkennen können, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die wirtschaftlich berechtigten Personen der unterstellten Rechtseinheit waren. Aus diesem Grund wird in Absatz 3 präzisiert, dass Änderungen chronologisch nachvollziehbar sein müssen. Der Zugang zu früheren Informationen ist jedoch durch die Regelungen über den Zugang (Art. 28) und den Datenschutz (Art. 45) eingeschränkt.

Art. 27 Wirkungen

Artikel 27 behandelt die Frage der Wirkungen des Registereintrags. Das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen unterscheidet sich in diesem Punkt vom Handelsregister.