Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen ist kein öffentliches Register im Sinne von Art. 9 ZGB, da der Zugang auf gesetzlich bezeichnete Behörden und Personen beschränkt ist (vgl. Art. 28). Die Eintragung hat keine konstitutive Wirkung und ändert nichts an den betreffenden Rechtsverhältnissen: Eine Person wird nicht allein aufgrund ihrer Eintragung zur wirtschaftlich berechtigten Person einer Gesellschaft und verliert diese Eigenschaft auch nicht, wenn sie nicht im Register eingetragen ist. Tatsachen, die im Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragen sind, profitieren daher auch nicht von der in Artikel 9 Absatz 1 ZGB aufgestellten Richtigkeitsvermutung.
Die Eintragung hat zur Folge, dass bestimmte wichtige Tatsachen über eine Rechtseinheit bestimmten gesetzlich festgelegten Behörden und Personen zugänglich gemacht werden. Sie soll keine Publizitätswirkung im Rechtsleben entfalten, sondern dient in erster Linie den Zielen der Bekämpfung der Finanzkriminalität im weiteren Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 3). Das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen verfolgt einen öffentlich-rechtlichen Zweck und unterscheidet sich in diesem Punkt von öffentlichen Registern, die sich auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen (Handelsregister, Grundbuch, Zivilstandsregister, Markenregister usw.). Der Zugang zu den Informationen des Registers und die Wirkungen der Eintragung richten sich daher auch nicht nach den Regeln, die für privatrechtliche Register gelten. Schliesslich dient das Register dazu, die Finanzintermediäre bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten nach dem GwG zu unterstützen.
Art. 28 Zugang
Im Interesse einer klaren Regelung und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Datenschutzes werden die Behörden, die Zugang zu dem neuen Register der wirtschaftlich berechtigten Personen haben, im Gesetz abschliessend bezeichnet.
Onlinezugang (Abs. 1)
Behörden, die häufig oder dringend Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit benötigen, haben einen Onlinezugang zum Register. Es handelt sich um die in Absatz 1 aufgelisteten Behörden, namentlich die folgenden:
- Bst. a: Die Kontrollstelle im Sinne von Artikel 33 hat in dem Masse Zugang zum Register, wie es die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verlangt.
- Bst. b: Die Strafbehörden der Kantone oder des Bundes haben ebenfalls Zugang zum Register. Ihre Nutzung ist nicht auf die Verfolgung von Geldwäschereidelikten im engeren Sinne beschränkt, sondern auf jedes Strafverfahren in Anwendung der StPO oder des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes.
- Bst. c und d: Die für die Bekämpfung der Geldwäscherei zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die MROS, die SRO und die Aufsichtsorganisationen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben ebenfalls Zugang zum Register.
- Bst. e: Die für die Amtshilfe in Steuersachen zuständigen Behörden können im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss den internationalen, bilateralen und multilateralen Übereinkommen, dem Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen155, dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne156 und dem Steueramtshilfegesetz157 ebenfalls auf das Register zugreifen. Dadurch können bestimmte Empfehlungen des Global Forums bezüglich der Verfügbarkeit
155 SR 653.1
156 SR 654.1
157 SR 651.1