Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
angemessener, genauer und aktueller Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von juristischen Personen berücksichtigt werden.
- Bst. f: Ebenso kann die nach dem Embargogesetz zuständige Kontrollstelle (in der Regel das Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO) die Informationen aus dem Register zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen nach dem EmbG, sei es im Rahmen eines Kontrollverfahrens, der Prüfung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 9 oder 10 EmbG.
- Bst. g: Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden können im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Informationen des Registers zugreifen, beispielsweise um Fälle von Steuerflucht bei der Grundstückgewinnsteuer zu identifizieren.
- Bst. h: Der Nachrichtendienst des Bundes hat bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996158 und dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015159 ebenfalls Zugang zu diesen Informationen. Er muss nämlich die wirtschaftlich berechtigten Personen der Unternehmen feststellen, die er im Rahmen seiner Aufgaben als Informationsdienst nach dem Güterkontrollgesetz und als Behörde im Zusammenhang mit der Durchsetzung der internationalen Sanktionen (vgl. Artikel 10 Absatz 2 des Güterkontrollgesetzes und Artikel 21 und 26 der Güterkontrollverordnung160) überprüft. Er verfügt auch über Kompetenzen im Bereich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. In diesem Rahmen hat er sich auch mit der Finanzierung von Organisationen und Gruppen zu befassen, die eine Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen. Informationen über die Finanzierungsquelle und die tatsächlich begünstigte Person einer Rechtsstruktur können ihm zusätzliche Beweise für die Erkennung und rechtzeitige Abwendung einer solchen Gefahr liefern.
- Bst. i: Es ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Statistik (BFS) Zugang zu den Informationen des Registers hat. Der Zugang soll ihm zunächst bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)161, namentlich bei den Validierungsarbeiten des globalen Identifikationssystems für Finanzmarktteilnehmer (Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5 UIDG), dienen. Das BFS ist seit 2017 akkreditierte LEI-Vergabestelle für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein (LEI-Schweiz) und wirkt so am Aufbau eines globalen Identifikatorensystems für Finanzmarktakteure (Global Legal Entity Identifier Foundation, GLEIF) mit. Mit dem Legal Entity Identifier (LEI), einem einheitlichen internationalen Identifikator, kann die Qualität von Finanzdaten verbessert und die Beurteilung von Systemrisiken vereinfacht werden. In diesem Bereich ist das BFS verpflichtet, die Kontrolle der «Level 2»- Daten durchzuführen, die die oberste Kontrolle einer Rechtseinheit beziehungsweise das «wer gehört wem» betreffen. Das oberste Ziel besteht darin, über eine konsolidierte Datenbank zu verfügen, mit der potenzielle Risiken anhand der Finanzbeziehungen (Eigentumsverhältnisse) zwischen den Einheiten analysiert werden können. Durch den Zugang des BFS zum Register wird die systematische Identifikation der UID-Einheiten vorangetrieben (vgl. Art. 8 Abs. 1 UIDG) und der Aufwand seitens der Unternehmen dadurch verringert, dass dieselben Daten nicht ein zweites Mal verlangt werden müssen. Auch im Bereich der statistischen Aufgaben des BFS erlauben die wichtigen Informationen aus dem Register die Führung der Unternehmensgruppen im UID-Register und garantieren so die Erstellung der Unternehmensstatistiken, die das BFS aufgrund der EU-Rahmenverordnung zur Unternehmensstatistik FRIBS (Framework
158SR 946.202
159SR 121
160 SR 946.202.1
161 SR 431.03