Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Regulation Integrating Business Statistics) erstellen muss. Mit dem neuen Artikel 4 Absatz 1bisBStatG, der mit dem EMBAG in Kraft treten wird, ist sodann vorgesehen, dass andere Bundesstellen dem BFS einen Online-Zugriff auf ihre Daten ermöglichen, sofern diese gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 BStatG für die Statistik geliefert werden müssen. Das BFS wird ebenfalls Zugang zu den Informationen im Register haben, um öffentliche Statistiken zu erstellen, insbesondere die Statistik der Unternehmensstruktur nach BStatG, die zudem nach den europäischen Vorgaben (FRIBS) aufgestellt werden muss. Gemäss dem neuen Absatz 1bisdes Artikels 4 BStatG, der gleichzeitig mit dem EMBAG in Kraft treten wird, ermöglicht der Bund dem BFS über ein elektronisches Abrufverfahren den Zugriff auf die für seine statistischen Aufgaben erforderlichen Daten, soweit andere Erlasse des Bundes nichts Abweichendes vorsehen. Der Bundesrat regelt für jeden Sachbereich den Umfang des Zugriffs und die verpflichteten Organisationen. Es ist daher wichtig, dass der Onlinezugang des BFS ausdrücklich in Artikel 28 genannt wird, damit kein rechtlicher Graubereich entsteht. In Anbetracht dessen, dass der Onlinezugang für statistische Zwecke errichtet wird, ist es sinnvoll, dass dies auch für die Zwecke des UIDG geschieht. Die «Wer gehört wem»-Informationen im Rahmen dieser neuen Regelung werden es mittelfristig ermöglichen, Skaleneffekte zu erzielen, da diese Daten zurzeit mangels anderer Quellen gekauft werden müssen, um den Prozess zur Verknüpfung von Unternehmensgruppen in Gang zu setzen, und zusätzliche Erhebungen erforderlich sein können. Durch den Zugang zum Register wäre eine zuverlässige Quelle vorhanden, um Daten für die Statistiken zur Globalisierung, für die strukturellen monetären und nichtmonetären Unternehmensstatistiken sowie für die Genderstatistiken im Hinblick auf die Unternehmensführung gemäss der vom Bundesrat am 28. April 2021 verabschiedeten Gleichstellungsstrategie 2030 zu erheben. Durch den Registerzugang des BFS verringert sich auch der Aufwand für Unternehmen, da auf die Durchführung zusätzlicher Erhebungen bei ihnen verzichtet werden kann.
Zugang auf Antrag (Abs. 2)
Behörden, bei denen der Zugang zum Register eher gelegentlich erfolgen dürfte, können diesen auf Antrag erhalten. Diese Unterscheidung steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Bereich des Datenschutzes. Es handelt sich um die folgenden Behörden:
- Bst. a: die Vergabestellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Hinblick auf die Prüfung oder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags in Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Vergabestellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben Zugang zum Register im Rahmen der Verfahren in Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts. Sie erhalten keinen direkten Zugriff auf das Register, aber auf Gesuch hin Auskunft über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Anbieterin in einer öffentlichen Beschaffung, bevor der Zuschlag über den öffentlichen Auftrag erteilt wird. Die Informationen aus dem Register dienen der öffentlichen Auftraggeberin für die Beurteilung der Teilnahmevoraussetzungen eines Anbieters am Vergabeverfahren. Die mit dem Register geschaffene Transparenz über die wirtschaftlich berechtigte Person erleichtert den öffentlichen Auftraggeberinnen die Umsetzung von embargo- und beschaffungsrechtlichen Sanktionen in Vergabeverfahren, wenn etwa die Besitzverhältnisse an einer Anbieterin unklar sind oder Hinweise darauf bestehen, dass aufgrund der Besitzverhältnisse einem Unternehmen ein öffentlicher Auftrag nicht erteilt werden darf. Die Informationen aus dem Register sind zudem geeignet, allfällige Ausschlussgründe von Anbieterinnen aus einem laufenden Vergabeverfahren gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)162 bzw. Art. 44 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 2019 festzustellen.