Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten
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die kritischen Tätigkeiten und die damit verbundenen Faktoren wie Dauer, Häufigkeit, bestehende Schutzmassnahmen usw. beschreiben und analysieren. Dies sollte in den Wortlaut aufgenommen werden.
Chemsuisse ist der Ansicht, dass es für die Betriebe möglich sein sollte, SICHEM auch zur Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit Chemikalien zu nutzen. Zu diesem Zweck sollten SICHEM und die Rechtsgrundlagen es ermöglichen, weitere Daten über die gelagerten Produkte hinzuzufügen, wie etwa die Menge, die Wassergefährdungsklasse, die Lagerklasse oder die Klassifizierung nach dem Gefahrgutrecht.
Der SKW schlägt vor, auf bereits bestehende Regelungen für Chemikalien zu verweisen, anstatt die neuen Bestimmungen so detailliert auszugestalten. Hierzu müssten Art. 24a Abs. 2 und 3 ArGV 3 gestrichen werden, um eine doppelte Regulierung zu vermeiden und die Aspekte, die Chemikalien betreffen, in den diesbezüglichen Gesetzen zu belassen. Da die Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmenden bereits aus Art. 6 ArG und Art. 25 ChemG hervorgeht, sollte diese Pflicht aus Art. 24a Abs. 1 ArGV 3 gestrichen werden.
Der SUVA zufolge ist die Chemikalienliste für die Gefährdungsbeurteilung unerlässlich, während die anderen Informationen dem Ermessen der Betriebe überlassen werden sollten. Somit sollte die Forderung nach einer Tätigkeitenliste gestrichen werden. Darüber hinaus sollte in der Formulierung zum Beizug einer fachlich kompetenten Person in Art. 24a Abs. 2 ArGV 3 präzisiert werden, dass es sich dabei um ASA-Spezialistinnen bzw. ASA-Spezialisten handelt. Der Verordnungswortlaut sollte ebenfalls so geändert werden, dass überall der Begriff «Gefährdungsbeurteilung» verwendet wird. Aufgrund der Zuständigkeit der SUVA für die Verhütung von Berufskrankheiten und der Tatsache, dass Art. 24a ArGV 3 auch diese betrifft, erwarte sie, dass bezüglich des Vollzugs frühzeitig mit ihr Kontakt aufgenommen werde.