Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten
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6.3 Bemerkungen betreffend Artikel 24a ArGV 3 (Pflicht zum sorgfältigen Um-
gang mit Chemikalien am Arbeitsplatz)
HotellerieSuisse, Holzbau Schweiz, Swissmem, SBV/ASMI, SSO, VSSM, KMU-Forum, SMGV und AM Suisse sind einhellig der Auffassung, dass Art. 24a ArGV 3 vollständig gestrichen werden sollte. HotellerieSuisse, Holzbau Schweiz, KMU-Forum, VSSM und AM Suisse befürworten die Streichung, da er einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringe, insbesondere aufgrund der Listen und der zahlreichen Kontrollen, die dann durchgeführt werden müssten. HotellerieSuisse, SMGV, VSSM und AM Suisse meinen, dass diese Bestimmung angesichts bestehender Branchenlösungen überflüssig sei, da diese bereits ausreichende Lösungen bieten. Für das KMU-Forum bestünde eine Alternative in Massnahmen, die sich auf die folgenden gesundheitsgefährden den Stoffe beschränken: krebserregende, mutagene, reproduktionstoxische, hormonaktive und atemwegssensibilisierende Stoffe.
Der SBV/ASMI zufolge bringt der Artikelentwurf keinen Mehrwert: Die Ergänzungen seien bereits indirekt in verschiedenen Richtlinien geregelt, insbesondere in der EKAS-Richtlinie Nr. 6508. Die Substitution sei zudem bereits im STOP-Prinzip als erste zu ergreifende Massnahme verankert. Gefährdungsermittlung und Risikoanalyse gehörten bereits zu den Pflichten des Arbeitgebers, womit diese Bestimmung überflüssig sei. Die SSO teilt diese Auffassung und unterstreicht diesbezüglich, dass die Sicherheitsdatenblätter bereits von den Betrieben aufbewahrt werden. Der SMGV pflichtet der Ansicht bei, dass der Gesundheitsschutz hierdurch nicht verbessert werde, da Aufklärung und Weiterbildung in ihrer Branche viel wichtiger seien.
Der SBC schlägt die Streichung der Tätigkeitenliste aus Art. 24a Abs. 1 ArGV 3 vor: «Er hat zu diesem Zweck eine Liste der im Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien (Chemikalienliste) zu führen.» Er schlägt ebenfalls die Streichung der Tätigkeitenliste aus Absatz 2 vor.
Coop schlägt ebenfalls die Streichung der Tätigkeitenlisten aus Art. 24a ArGV 3 vor. Das Unternehmen meint, dass die Erstellung von Tätigkeitenlisten im Einzelhandel nicht relevant sei, da die Chemikalien dort nur kurzzeitig gelagert werden. Dies sei auch für Produktionsbetriebe ineffizient, wo zahlreiche verschiedene Personen mit Chemikalien in Kontakt kommen und die Prozesse mitunter sehr komplex seien. Die Mitarbeitenden dort würden seit vielen Jahren sehr regelmässig geschult, und die Frage der Substitute werde von hierfür ausgebildeten Fachpersonen geprüft. Coop fordert daher ebenfalls die Streichung der Pflicht, eine fachlich kompetente Person beizuziehen, oder alternativ die Befreiung hiervon für Einzelhandelsunternehmen, in denen Chemikalien nur für den Verkauf gelagert werden. Das Unternehmen fordert ebenfalls Präzisierungen zu den Substitutionsabklärungen. Coop plädiert auch für die Streichung der in Art. 24a ArGV 3 geforderten Expositions- und Risikobeurteilungen, da diese bereits von den Behörden verlangt würden.
Die SGAH befürwortet zwar den Entwurf, plädiert jedoch für eine ausdrückliche Erwähnung des STOP-Prinzips in der Verordnung. Sie schlägt folgende Formulierung vor: «Er hat die Schutzmassnahmen zur Beherrschung der festgestellten Risiken nach dem gesetzlich vorgeschriebenen STOP-Prinzip zu treffen ...» Die Risikoanalyse sollte auch