Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten

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5 Bemerkungen der Sozialpartner

5.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Dachorganisationen der Wirtschaft begrüssen in der Vernehmlassung die Revision mit ihrem Ziel, die gesetzliche Grundlage für SICHEM zu schaffen (SBV, SAV, SGV, SGB, Unia).

Ein Teil dieser Organisationen befürwortet indessen, dass die Nutzung von SICHEM auf freiwilliger Basis erfolgen soll, und lehnt es dementsprechend ab, dieses System verpflichtend zu machen (SBV, SAV, SGV). Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass Art. 24a ArGV 3 nicht nur eine Präzisierung, sondern eine Erweiterung der Pflichten des Arbeitgebers darstellt. Sie äussern sich ebenfalls besorgt über den zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufgrund von Art. 24a ArGV 3.

Der SGB und die Unia bringen keine Bemerkungen zu Art. 85 ArGV 1 vor und begrüssen die Einführung von Art. 24a ArGV 3. Sie betrachten die Revision als wichtigen Schritt zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes für die Arbeitnehmenden.

5.2 Bemerkungen betreffend Artikel 85 ArGV 1 (gesetzliche Grundlage für das automatisierte Informations- und Dokumentationssystem)

Der SBV begrüsst die freiwillige Basis der SICHEM-Anwendung sowie die Tatsache, dass die Behörden keinen direkten Zugriff auf die von Betrieben in das System eingegebenen Daten haben. Das Erstellen von Tätigkeitenlisten sollte gleichwohl nicht explizit aufgeführt sein, und namentliche Listen könnten datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen. So müsste die Freiwilligkeit betreffend die Erstellung der Listen in Art. 85 Abs. 3 Bst. e Ziff. 1 ArGV 1 hervorgehoben oder auf die allgemeine Risikoermittlung verwiesen werden. Im Wortlaut sollte ebenfalls hinzugefügt werden, dass es sich bei der Liste nach Art. 85 Abs. 3 Bst. e Ziff. 2 ArGV 1 um eine nicht erschöpfende Liste handelt.

Der SAV schlägt vor, in der Verordnung anzugeben, dass die Verwendung von SI-CHEM freiwillig bleibt. Seine Nutzung dürfe keine finanziellen und personellen Konsequenzen für die Betriebe haben und müsse mit den bestehenden Systemen kompatibel sein.

Die gesetzliche Grundlage für die Schnittstelle zum Produkteregister (Art. 85 Abs. 3 Bst. e Ziff. 3 ArGV 1), die eine effiziente Erstellung und Aktualisierung der Chemikalienliste in SICHEM ermöglicht, wird generell begrüsst (SBV).

Der SGV unterstützt den Teil der Revision, der die ArGV 1 betrifft, und hat keine spezifischen Bemerkungen hierzu.