Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten
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5.3.3 Artikel 24a Absatz 2 ArGV 3
Aus denselben Gründen wie bei Abs. 1 möchte der SBV die Tätigkeitenliste aus diesem Absatz streichen. Die Tätigkeitenliste stelle aufgrund der bestehenden Sicherheitsdatenblätter, insbesondere der Kapitel 4 bis 8, keinen Mehrwert dar. Die Buchstaben a bis c von Absatz 2 würden nicht nach dem Gefährdungsgrad differenzieren und gingen daher zu weit: Jede im Betrieb vorhandene Chemikalie wäre betroffen (z. B. Geschirrspülmittel). Gemäss EKAS-Richtlinie 6030 erfolge die Durchführung risikobasiert. Die Buchstaben a bis c von Art. 24a Abs. 2 ArGV 2 müssten daher vollständig gestrichen werden.
Für den SGV sind die Umsetzung der Meldepflicht und die daraus resultierenden Massnahmen zu weitreichend, insbesondere die Pflicht, eine fachlich kompetente Person beizuziehen, und die Substitutionspflicht nach Art. 24a Abs. 2 ArGV 3.
Im Gegensatz dazu sind der SGB und die Unia der Meinung, dass der Beizug einer fachlich kompetenten Person nicht nur dann erfolgen sollte, wenn dies angezeigt erscheint, sondern verpflichtend sein sollte, sobald Chemikalien im Arbeitsprozess verwendet werden. Zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmenden gegenüber Chemikalien sollte immer eine fachlich kompetente Person beigezogen werden, da solche Personen über die nötigen fachlichen Kompetenzen zur Risikobeurteilung verfügen, um geeignete, spezifische und verhältnismässige Schutzmassnahmen ergreifen zu können. Dies könnte ebenfalls im Rahmen einer EKAS-Branchenlösung erfolgen.
5.3.4 Artikel 24a Absatz 3 ArGV 3
Der SBV ist der Auffassung, dass diese Nachweispflicht zu einem administrativen Mehraufwand für die Betriebe führt, was aber aus Gründen des Vollzuges verständlich sei.
6 Vertreter weiterer interessierter Kreise
6.1 Allgemeine Bemerkungen
Von den 25 Organisationen weiterer interessierter Kreise, die sich geäussert haben, unterstützen 24 die Revision grundsätzlich – allerdings mit erheblichen Vorbehalten zu Art. 24a ArGV 3. HotellerieSuisse lehnt die Vorlage in ihrer Gesamtheit ab.
Ganz allgemein befürworten die Organisationen, dass die Nutzung der SICHEM-Plattform freiwillig bleiben soll, und lehnen daher eine generelle Einführung für alle Betriebe ab (SMGV, pharmaSuisse, SGAH, SKW, SUVA, Swissmem, Scienceindustries, Chocosuisse / Biscosuisse, KMU-Forum, AM Suisse, aqua suisse, Gebäudehülle Schweiz, suissetec, VSLF, VSS, VSSM). Die freie Wahl des Instruments je nach Komplexität des Betriebes bleibe wesentlich (SUVA). In diesem Sinne ist auch der VSSM der Ansicht, dass bestimmte Betriebe von dem System profitieren könnten, eine generelle Ausweitung auf alle Betriebe jedoch nicht gerechtfertigt wäre. Einige Organisatio-