Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten

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Aufgrund des fehlenden Mehrwerts für die Vollzugsorgane und die Betriebe wäre für diese Ergänzung somit keine Verhältnismässigkeit gegeben. Die Betriebe seien im Sinne von Art. 8 ChemG (Sorgfaltspflicht) bereits verpflichtet, eine Liste der als gefährlich erachteten Chemikalien zu erstellen. Andere Bereiche, wie etwa der Gewässerschutz oder der Störfallschutz, erfordern ebenfalls die Erstellung von Listen. Die Betriebe würden daher bereits umfassendere Systeme führen, die namentlich eine Erfassung nach Standort ermöglichen, was derzeit in SICHEM aufgrund des Bezugs dieses Systems auf die Unternehmens-ID nicht möglich sei. Im Falle der Beibehaltung des Revisionsvorhabens sollte SICHEM den Ersatz der aktuellen Systeme und die Erstellung spezifischer und nach Standorten differenzierter Datenauszüge sowie die Nutzung der gespeicherten Daten zur Erfüllung anderer gesetzlicher Anforderungen ermöglichen.

AR, BL und TI sprechen sich für eine Ausweitung des Datenzugriffs auf andere Dienste der Kantonsverwaltung, insbesondere solche im Umweltschutz oder im Gesundheitsbereich, aus. TG befürwortet einen umfassenderen Zugriff für die kantonalen Inspektorate sowie eine SICHEM-Nutzungspflicht für die Betriebe. Nach Ansicht von TI wiederum sollte SICHEM freiwillig sein und die Betriebe somit die Möglichkeit haben, andere Mittel zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zu nutzen.

3.1.2 Zu Absatz 3 Buchstabe e

AG zufolge sollte Art. 85 Abs. 3 Bst. e ArGV 1 als Kann-Vorschrift formuliert werden, womit auf gewisse Erfassungen verzichtet werden könnte und von den Betrieben weitere als die aufgeführten Daten verlangt werden könnten. Dies würde dem Zweck der Gesetzgebung dienen, die auf die Verringerung des Verwaltungsaufwandes für die Betriebe und einen echten Mehrwert abzielen sollte. Die Anforderung betreffend die Angabe der Namen der Arbeitnehmenden, welche diese Tätigkeiten ausführen, stellt aufgrund von Personalwechseln und aufgrund der Tatsache, dass Anweisungsdokumente aufbewahrt und Ausbildungen in Nachweisen eingetragen werden müssen, einen unnötigen Mehraufwand dar.

AG, AR, BL, SG und TG sind der Auffassung, dass die Betriebe die Möglichkeit haben sollten, weitere Daten zu den gelagerten Produkten im System zu erfassen, wie z. B. Mengen, Verpackungstypen und -grössen, Wassergefährdungsklassen, Gefahrenklassen oder Klassifizierungen nach dem Gefahrgutrecht. Laut TG sollten sie auch die Möglichkeit haben, spezifische Datenauszüge und Auswertungen der gespeicherten Daten zur Erfüllung anderer gesetzlicher Anforderungen sowie zur Risikobeurteilung (z. B. Mengenschwellen nach der Störfallverordnung, StFV) zu erstellen. In derselben Stossrichtung ist SG der Ansicht, dass die Chemikalienliste auch im Hinblick auf die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen zum Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Produkten geführt werden sollte (Verhütung von Störfällen, Bränden). Ein nächster Schritt sollte somit in der Erfassung weiterer Daten über die gelagerten Produkte bestehen.