Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten

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begrüssen die Revision mit ihrem Ziel, die gesetzliche Grundlage für SICHEM zu schaffen (SBV, SAV, VSSM, SGV). In 27 Stellungnahmen werden Änderungsvorschläge eingereicht. HotellerieSuisse steht der Revision grundsätzlich ablehnend gegenüber. Die Dachorganisationen der Wirtschaft auf der Arbeitgeberseite sind sämtlich der Ansicht, dass mit Art. 24a ArGV 3 neue Pflichten hinzukommen, und lehnen die Bestimmung ab (SGV, SAV, SBV, VSSM). Auf Gewerkschaftsseite verteidigen der SGB und die Unia die Bedeutung von Art. 24a ArGV 3, namentlich die Verpflichtung, eine Tätigkeitenliste zu führen und eine fachlich kompetente Person beizuziehen.

Die SP hat als einzige Partei eine Stellungnahme abgegeben und unterstützt die Revision.

3 Allgemeine Bemerkungen der Kantone

Zustimmung zur Klärung der Aufgaben der Arbeitgeber: Explizit erklären AR, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, SH, SO, SZ und VS, dass die Ergänzung um Art. 24a ArGV 3 eine korrekte und einheitliche Umsetzung der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien durch die Betriebe fördere. Manche Kantone wie BE, BL, VD und ZH begrüssen grundsätzlich die Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes in diesem Bereich. VD begrüsst insbesondere die Umsetzung der Verpflichtungen der Schweiz gegenüber den ratifizierten internationalen Arbeitsübereinkommen.

Zustimmung zur IT-Anwendung SICHEM: AG anerkennt den Nutzen dieser Revision für kleine Betriebe, die nicht über die Mittel für die Entwicklung eines eigenen Informations- und Dokumentationssystems zur Umsetzung ihrer Pflichten verfügen.

FR, GR, OW, SO merken an, dass die Revision die Kontrollarbeit der Vollzugsbehörden erleichtere. Laut JU, OW, SO, SZ, TG macht sie es für die Betriebe auch möglich, ihre Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitnehmergesundheit im Zusammenhang mit Chemikalien auf einfache Weise zu erfüllen. Gemäss BL und GR ermöglicht die Revision ausserdem einen klaren Überblick über die Gefährdungen aufgrund von Chemikalien und über die Schutzmassnahmen. AG und TI begrüssen ausdrücklich die Schnittstelle zwischen der SICHEM-Plattform und dem Chemikalienregister des Bundes gemäss Art. 27 ChemG. SH unterstreicht, dass die Digitalisierung und die Anbindung an bestehende Systeme wie CodE und EasyGov eine Verwaltungsvereinfachung bewirken.

SG zufolge sollte besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, keine Doppelungen zwischen ArGV 1 und 3 und dem Chemikalienrecht zu schaffen.

3.1 Artikel 85 ArGV 1 (gesetzliche Grundlage für das automatisierte Informa-

tions- und Dokumentationssystem)

3.1.1 Zu Absatz 1 Buchstabe g

ZG befürwortet die Streichung von Art. 85 Abs. 1 Bst. g aufgrund des zusätzlichen Aufwands für die Betriebe durch die Einführung einer Meldepflicht im System des Bundes.