Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten
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1 Ausgangslage
Laut Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) und Artikel 25 des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) müssen Arbeitgeber das Leben und die Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden vor schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Chemikalien am Arbeitsplatz schützen. Das SECO stellt verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, um die kantonalen Vollzugsstellen beim Vollzug und die Betriebe bei der Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes zu unterstützen. Für die Umsetzung der im Rahmen des Gesundheitsschutzes bestehenden Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien hat das SECO eigens eine IT-Anwendung entwickelt.
Es gibt verschiedene Gesetze und Verordnungen, die sich mit Chemikalien befassen. Das Chemikalienrecht im engeren Sinne, welches das Chemikaliengesetz und die dazugehörenden Verordnungen umfasst, regelt in erster Linie die Pflichten der Hersteller und Inverkehrbringer und enthält allgemeine Vorschriften für weitere Adressatenkreise wie Betriebe und Bildungsstätten (siehe Art. 25 ChemG). Ergänzend dazu regeln das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen die Pflichten der Arbeitgeber betreffend den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden, was auch die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz umfasst. Diese Pflicht unterscheidet sich somit von der Sorgfaltspflicht der Hersteller gemäss ChemG.
Ziel der vorliegenden Revision ist es, in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) eine gesetzliche Grundlage für die IT-Anwendung SICHEM zu schaffen und in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) die bereits bestehende Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz präziser zu fassen. Ausserdem ermöglicht sie die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 170 «über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit» und des Übereinkommens Nr. 174 «über die Verhütung von industriellen Störfällen» der Internationalen Arbeitsorganisation, die beide am 25. April 2022 von der Schweiz ratifiziert wurden.
2 Eingegangene Stellungnahmen
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 60 Stellungnahmen eingegangen. Davon stammen 26 von Kantonen und 34 von Organisationen, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen.
Seitens der Kantone wird die Revision von 25 Kantonen grundsätzlich begrüsst. ZG schlägt die ersatzlose Streichung von Art. 24a ArGV 3 vor. AR plädiert für eine Beschränkung der Listenpflicht auf gefährliche Chemikalien, die im Betrieb gelagert und verwendet werden, sowie für die Festlegung von quantitativen Untergrenzen in Abhängigkeit von der Gefährlichkeit. 9 Kantone machen Vorschläge zur Anpassung des Revisionsentwurfs. In einem gemeinsamen Schreiben erklären der VSAA und der IVA, dass sie dem Revisionsentwurf vollumfänglich und ohne Änderungsvorschläge zustimmen.
Seitens der anderen Vernehmlasser äussern sich 28 eingegangene Stellungnahm en positiv über die SICHEM-Anwendung – deren Einsatz nach vielfacher Meinung jedoch freiwillig sein müsse. Die Dachorganisationen der Wirtschaft, die sich geäussert haben,