Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten
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nen plädieren dafür, die Freiwilligkeit von SICHEM im Wortlaut der Verordnung zu verankern (KMU-Forum, VSLF, VSS); andere wiederum sind der Ansicht, dass dies deutlicher aus dem erläuternden Bericht hervorgehen sollte (SKW, Scienceindustries). Prométerre hingegen bedauert das Fehlen einer diesbezüglichen Verpflichtung; in der Landwirtschaft werde es ab 2025 eine Auskunftspflicht betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln über die digiFLUX-Plattform geben, und eine SICHEM-Verwendungspflicht hätte alle Betriebe gleichgestellt.
Ebenfalls im Sinne einer freiwilligen Plattform halten es einige Organisationen für wichtig, dass Betriebe, die bereits über ein eigenes System verfügen, dieses weiterhin nutzen können, ohne zusätzlich parallel SICHEM einsetzen zu müssen (SGAH, Scienceindustries, aqua suisse). So sollten Doppelungen zu eigenen Systemen, aber auch zu Branchenlösungen, die bereits die Funktionalitäten von SICHEM erfüllen, vermieden werden. Die SICHEM-Plattform sollte ebenfalls mit den bestehenden Systemen und Softwares der Branchenlösungen kompatibel sein. Ebenfalls müsse die Datensouveränität der Betriebe gewährleistet sein, d. h. dass die Entscheidung darüber, wem Einblick in die Daten gewährt werde, beim Betrieb liegen müsse (Chocosuisse / Biscosuisse).
Die Vernehmlasser erklären fast ausnahmslos, dass eine übermässige administrative oder finanzielle Belastung vermieden werden und die Revision dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen soll. Die durchzuführenden Kontrollen und die zu erstellenden Listen müssten von Fall zu Fall festgelegt werden, insbesondere in Abhängigkeit von der Betriebsgrösse.
6.2 Bemerkungen betreffend Artikel 85 ArGV 1 (gesetzliche Grundlage für das automatisierte Informations- und Dokumentationssystem)
Unisanté schlägt vor, im Französischen den Begriff «usage soigneux» in Art. 85 Abs. 1 Bst. g ArGV 1 zu ändern in «usage prudent» oder «attention particulière». Für die Hinterlegung von Informationen betreffend die Exposition gegenüber Chemikalien in den Betrieben (z. B. Art. 85 Abs. 3 Bst. e ArGV 1) sollte die Erhebung von Informationen expliziter gemacht werden: Es sollte auf die Hinterlegung von Expositionsmessung en verwiesen werden, die bei Kontrollen durch die Vollzugsorgane oder betriebsintern bei der Risikobeurteilung durchgeführt werden.
Laut VSLF und VSS sollte Art. 85 Abs. 1 Bst. g ArGV 1 wie folgt ergänzt werden: «(...). Der Einsatz dieses Systems durch die Unternehmen erfolgt auf freiwilliger Basis.» Sie sind ausserdem der Auffassung, dass es im Hinblick auf Personalwechsel verwaltungstechnisch weniger aufwändig wäre, in den Tätigkeitenlisten die betreffenden Abteilungen anstatt der Namen der Arbeitnehmenden anzugeben. Sie schlagen daher vor, Art. 85 Abs. 3 Bst. e Ziff. 1 ArGV 1 wie folgt anzupassen: «Listen der in einem Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien und der damit ausgeführten Tätigkeiten (Chemikalien- und Tätigkeitenliste) sowie die Stellen der mit diesen Tätigkeiten betreuten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.».