Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/87: Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz) · 16 Seiten
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VD erachtet es als positiv, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz die notwendigen Hilfsmittel und Rechtsgrundlagen für einen besseren Schutz verabschiedet werden. Der Kanton hält dies für eine gute Ergänzung ausserhalb der Regeln zur Unfall-/Störfallvorsorge.
Aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, der hierdurch allenfalls für die Betriebe entstehen könnte, befürwortet BE, dass die von den Betrieben verlangten Informationen und die Auflagen betreffend Datenerfassung und -übermittlung auf ein Minimum reduziert werden sollten. Im Hinblick auf dasselbe Ziel der Aufwandsreduzierung argumentiert BL, dass das System benutzerfreundlich sein sollte. TI fordert das SECO auf, den Betrieben, die SICHEM nutzen wollen, angemessene Unterstützung, Schulungen und Informationen anzubieten.
Mehrere Kantone thematisieren den Datenschutz (BL, FR, VD). BL weist darauf hin, dass ein Datenschutzabkommen oder eine Regelung in der Verordnung betreffend Datenaustausch und -sicherheit wünschenswert sei.
3.2 Artikel 24a ArGV 3 (Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz)
ZG spricht sich für die ersatzlose Streichung von Art. 24a ArGV 3 sowie des Titels vor Art. 24a ArGV 3 aus. Die Artikel 23 und 24 unter Abschnitt 3 (Arbeitsplätze) seien bislang dem Thema Ergonomie vorbehalten. Die Hinzufügung von Abschnitt 3a über Chemikalien führe zu mangelnder Klarheit. Art. 6 ArG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b ArGV 3, Art. 4 Abs. 1 Bst. j und Art. 25 ChemG würden die Anforderungen betreffend den sicheren Umgang mit Chemikalien erfüllen. Es sei somit nicht nötig, zusätzliche Bestimmungen in Verordnung 3 aufzunehmen.
AR plädiert für eine Beschränkung der Listenpflicht auf gefährliche Chemikalien, die im Betrieb gelagert und verwendet werden, sowie für eine Festlegung quantitativer Untergrenzen je nach Gefährlichkeit.
Laut JU hat Art. 24a ArGV 3 den Vorzug, dass die Erwartungen an die Arbeitgeber, die in der aktuellen Gesetzgebung allzu vage gehalten sind, präzisiert werden.
ZH begrüsst die in Art. 24a ArGV 3 vorgenommenen Präzisierungen der bestehenden Verpflichtungen zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien. Neben der Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes lasse sich hierdurch auch mehr Rechtssicherheit herstelle n.
4 Bemerkungen der politischen Parteien
Gemäss der SP ist es wichtig, vom Arbeitgeber parallel zur Chemikalienliste die Führung einer Tätigkeitenliste zu verlangen, damit die Risiken und die geeigneten Schutzmassnahmen je nach Fall bewertet werden können. In Bezug auf Art. 24a Abs. 2 ArGV 3 sollte der Beizug einer fachlich kompetenten Person obligatorisch vorgeschrieben werden, wenn Chemikalien im Arbeitsprozess verwendet werden. Diese Verpflichtung könnte auch im Rahmen einer EKAS-Branchenlösung festgelegt werden.