Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Subjektiver Tatbestand
Im Gegensatz zum Verstoss gegen das aufsichtsrechtliche Verbot ist Marktmanipulation aus strafrechtlicher Sicht ein Vorsatzdelikt. Fahrlässigkeit ist somit nicht strafbar.
Den allgemeinen Prinzipien folgend ist daher hinsichtlich des Verhaltens nach Absatz 1 Buchstabe b Eventualvorsatz ausreichend. Dagegen ist im Hinblick auf das Verhalten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a direkter Vorsatz erforderlich, weil die Verbreitung der falschen oder irreführenden Information mit einem entsprechenden Bewusstsein erfolgen muss («wissen oder hätte wissen müssen»). Eventualvorsatz reicht nicht aus. Der Täter oder die Täterin muss mithin wissen, dass die Information falsch oder irreführend ist und die Verbreitungshandlung wollen.
Konkurrenz
Unter der Annahme, dass ein und dieselbe Verhaltensweise einen Tatbestand nach Artikel 24 dieses Gesetzes und nach Artikel 155 FinfraG darstellt, läge eine unvollkommene Idealkonkurrenz vor. Um festzustellen, welches Gesetz als lex specialis zur Anwendung kommt, muss unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der verbreiteten Informationen oder der Eigenschaften der erworbenen oder veräusserten Produkte definiert werden, zu welchem dieser Gesetze ein stärkerer Bezug vorliegt.
Art. 25 Erteilen falscher Auskünfte
Die Strafbestimmung zur Erteilung falscher Auskünfte lehnt sich stark an diejenige im Finanzmarktrecht (Art. 45 FINMAG) an.
Geahndet wird das Erteilen falscher Auskünfte an die ElCom. Die vorsätzlich verübte Straftat ist als Vergehen ausgestaltet. Sofern die Tat fahrlässig begangen wird, stellt sie eine Übertretung dar.
Art. 26 Verletzung des Berufsgeheimnisses
Die Strafbestimmung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses lehnt sich stark an diejenige des Finanzmarktrechts an (Art. 147 FinfraG).
Täterkreis
Die Tatbestandsvariante von Absatz 1 Buchstabe a ist ein echtes Sonderdelikt, das nur von Mitgliedern eines Organs sowie von Angestellten einer Einrichtung zum multilateralen Handel von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten begangen werden kann (vgl. Art. 2 Bst. a).
Daneben normiert Absatz 1 Buchstabe b bzw. c auch ein Anstiftungs- bzw. Geheimnishehlereidelikt. Bei diesen Tatvarianten handelt es sich um Allgemeindelikte, die von jedermann verübbar sind.
Tatobjekt
Geschützt ist als «Geheimnis» unter anderem jede Information über finanzielle Verhältnisse von Marktteilnehmenden sowie über durchgeführte, geplante oder sich ge-