Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

8. Kapitel: Internationale Vereinbarungen

Art. 30

Nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG ist der Bundesrat in allgemeiner Weise berechtigt, völkerrechtliche Verträge mit beschränkter Tragweite selbstständig abzuschliessen. Nach Artikel 7a Absatz 1 RVOG kann er völkerrechtliche Verträge von grösserer Tragweite dann selbständig abschliessen, wenn er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Mit der vorliegenden Bestimmung wird dem Bundesrat eine solche Ermächtigung erteilt. Die Ermächtigung stösst indes dann an ihre Grenzen, wenn die fragliche Vereinbarung dem fakultativen oder obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b und 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegt.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen (Abs. 1). Um eine hohe Kompatibilität mit dem EU-Recht zu gewährleisten, wird er dabei namentlich die Regelungen der EU berücksichtigen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts und die zugehörigen Verordnungen. Das Erlassen technischer und administrativer Vorschriften kann er dem BFE übertragen (Abs. 2).

Art. 33 Anhang betreffend Änderung bisherigen Rechts

1. Strafprozessordnung27

Art. 269 Abs. 2 Bst. o

Aufgrund der Digitalisierung und der (internationalen) Vernetzung der Energiegrosshandelsmärkte wird unzulässiges Marktverhalten üblicherweise unter Verwendung von Fernmeldemitteln begangen. Ähnliches gilt übrigens für die Finanzmärkte (Art. 154 und 155 FinfraG). Auch der Unrechtsgehalt der Delikte ist mit demjenigen im Bereich des Finanzmarkts durchaus vergleichbar. Daher ist es nur gerechtfertigt, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch zur Verfolgung von unzulässigem Marktverhalten auf den Energiegrosshandelsmärkten anzuordnen.

27 SR 312.0