Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

rade in der Umsetzung befindende Transaktionen auf den Energiegrosshandelsmärkten. Dazu gehören alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen dieses Gesetzes empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, einschliesslich Insiderinformationen. Zudem muss die Information einen Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Person oder zu einer Personengruppe (z. B. einfache Gesellschaft) haben.

Tathandlung

Die Tathandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ist erfolgt, sobald ein Sondertäter oder eine Sondertäterin einem oder mehreren Dritten ausserhalb des Kreises der Informationsberechtigten potenziell Zugang zur vertraulichen Information ermöglicht.

Die Tatbestandsvariante von Absatz 1 Buchstabe b dehnt die Strafbarkeit auf die versuchte Anstiftung zum Handeln nach Buchstabe a aus.

Nach Absatz 1 Buchstabe c kann die Tathandlung auch erfolgt sein, wenn eine Person ein ihr unter Verstoss gegen Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Täterin oder der Täter wissen muss oder müsste, dass die ihr oder ihm mitgeteilten Daten unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbart wurden.

Gemäss dem qualifizierten Straftatbestand von Absatz 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschafft. Es handelt sich damit um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Strafandrohung orientiert sich an jener von anderen im Strafgesetzbuch geregelten Verbrechen.

Subjektiver Tatbestand

Der Tatbestand ist ungeachtet dessen strafbar, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt (Abs. 3). Da für Anstiftung ausdrücklich Vorsatz erforderlich ist, ist Fahrlässigkeit beim Verhalten nach Absatz 1 Buchstabe b auf jeden Fall auszuschliessen.

Art. 27 Strafverfolgung

Abs. 1

Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 23–25 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Verfolgende Behörde ist die Bundesanwaltschaft, das Verfahren richtet sich nach StPO.

Im Gegensatz zum FINMAG obliegt die Strafverfolgung für den Tatbestand des Erteilens falscher Auskünfte der Bundesgerichtsbarkeit. Einerseits sind die Gerichte eher in der Lage zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme gegeben sind. Zum anderen wird so der zeitaufwändige Prozess der Aktenübermittlung zwischen den Verwaltungsbehörden und der Bundesstaatsanwaltschaft vermieden.