Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

bei dieser Bestimmung um das strafrechtliche Pendant zum aufsichtsrechtlichen Tatbestand im Sinne von Artikel 7.

Die Struktur der Norm folgt dem Täterkreis und der Schwere der angedrohten Strafe. Als Täter kommt jede natürliche Person in Frage, die über Insiderinformationen verfügt. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, aus welchem Grund eine Person Kenntnis von einer Insiderinformation hat. Primärinsider, das heisst Personen, die direkten Zugang zu Insiderinformationen haben, können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1) oder in qualifizierten Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2) bestraft werden. Sekundärinsider, also Personen, die eine Insiderinformation von einem Primärinsider erhalten oder durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangt haben, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Abs. 3). Wer eine Insiderinformation nur zufällig erhält, wird mit Busse bestraft (Abs. 4).

Täterkreis

Die in Absatz 1 umschriebenen Personen gelten als sogenannte Primärinsider. Es handelt sich dabei um Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Beteiligung nach den geltenden Bestimmungen direkten Zugang zu Insiderinformationen haben. Ausdrücklich erwähnt werden Personen, die als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Marktteilnehmerin oder einer der Marktteilnehmerin beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft auftreten. Als Primärinsider gelten aber auch Personen, die als Hilfspersonen oder als Beauftragte einzustufen sind, wie Assistentinnen und Assistenten sowie rechtliche Beraterinnen und Berater, ferner Personen, die der obersten Führungsstufe unterstellt sind und Zugang zu sensitiven Informationen haben oder diese gar selber erschaffen.

Die Insiderinformation muss nicht unbedingt aus dem unmittelbaren beruflichen Umfeld des Täters oder der Täterin stammen. Auch eine Person, die Kenntnis davon hat, dass ihr Unternehmen mit einem anderen Unternehmen einen noch nicht publik gewordenen Vertrag abschliessen wird, der sich voraussichtlich in erheblichem Mass auf den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten auswirken wird, ist Primärinsider. Ebenfalls abgedeckt sind Fälle, in denen der Primärinsider Kenntnis von einer vertraulichen Information über unternehmensexterne Umstände erhält, die aber den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten beeinflussen können.

Sekundärinsider im Sinne von Absatz 3 sind Personen, die eine Information direkt und aktiv von einem Primärinsider erhalten haben, beispielsweise Journalistinnen und Journalisten, die im Rahmen einer Presseinformation vorgängig über vertrauliche Umstände informiert werden. Erforderlich ist, dass eine Person die Information zum Zweck erhält, sie zu ihrem eigenen Vorteil zu nutzen. Werden z. B. im Rahmen einer Übernahmeverhandlung der potenziellen Käuferin oder dem potenziellen Käufer Insiderinformationen aus dem anderen Unternehmen offengelegt und nützt diese Person diese Informationen aus, um Geschäfte zu tätigen, so ist der Insiderstraftatbestand erfüllt.