Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Personen, die eine Insiderinformation durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangt haben, das sie selbst begangen haben, werden wie Sekundärinsider behandelt.

Zum Täterkreis gehören nach Absatz 4 auch Personen, die zufällig in den Besitz von Insiderinformation gelangen, beispielsweise das Reinigungspersonal, das im Rahmen seiner Tätigkeit (z. B. beim Leeren des Papierkorbs) Kenntnis von Insiderinformation erlangt.

Vom Täterkreis nicht erfasst werden juristische Personen. Die Anwendbarkeit von Artikel 102 Absatz 2 StGB (subsidiäre strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens) würde bedeuten, dass die Unternehmen ihre Mitarbeitenden rund um die Uhr überwachen müssten. Eine solche Totalüberwachung wäre, sofern überhaupt realisierbar, mit übermässigen Kosten für die Unternehmen verbunden. Eine Strafbarkeit des Unternehmens erweist sich im Übrigen auch deshalb als unnötig, weil Vermögensvorteile, die bei einem Unternehmen allenfalls aus Anlass eines Insiderdelikts angefallen sind, eingezogen werden können (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB).

Tatobjekt

Tatobjekte bilden vertrauliche Informationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten erheblich zu beeinflussen. Es handelt sich dabei um Insiderinformationen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e (vgl. die Ausführungen hierzu weiter oben).

Tathandlung

Dem Primärinsider (Abs. 1 und 2) ist es verboten, für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, um schweizerische Energiegrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern (Bst. a), einem anderen weitergibt (Bst. b) oder dazu ausnützt, einem anderen den Erwerb oder die Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten zu empfehlen (Bst. c). Diese Bestimmungen betreffen auch Transaktionen mit Derivaten, vorausgesetzt, diesen Derivaten liegen schweizerische Energiegrosshandelsprodukten zugrunde (vgl. Art. 2 Bst. b).

Allen übrigen Personen ist es verboten, für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen, indem sie eine Insiderinformation dazu ausnützen, um schweizerische Energiegrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern. Für die Absätze 3 und 4 wird damit nur die Tathandlungsvariante von Absatz 1 Buchstabe a übernommen. Dies ist gerechtfertigt, da nur der Primärinsider die Pflicht hat, die in Frage stehende Information als Geheimnis zu hüten.

Taterfolg

Die Ausnützung oder Weitergabe von Insiderinformationen ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Das Delikt ist erst vollendet, wenn der Täter oder die Täterin für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil erzielt hat. Hat der Täter oder die Täterin mit der Absicht gehandelt, einen Vermögensvorteil zu erzielen, ist dieser aber nicht eingetreten, so kommt allein eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Delikts in Frage (vgl. Abs. 5 sowie Art. 22, 105 Abs. 2 und 333 Abs. 1 StGB). Die Weitergabe