Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Abs. 2
Es ist bewusst ausgeschlossen, dass die Bundesanwaltschaft die Zuständigkeit an die Kantone delegieren kann, weil das zur Verfolgung der Tatbestände nach den Artikeln 23 und 24 notwendige Fachwissen zu bündeln ist. Die erstinstanzliche Beurteilung der genannten Verstösse obliegt dem Bundesstrafgericht. Möglichkeit und Voraussetzungen für einen Weiterzug ans Bundesgericht richten sich nach den Artikeln 78 ff. BGG.
Abs. 3
Dagegen muss aus Gründen der Übereinstimmung mit ähnlichen Straftatbeständen anderer Rechtsgebiete und angesichts einer angedrohten Freiheitsstrafe die Strafverfolgung bei Widerhandlungen gegen Artikel 26 (Verletzung des Berufsgeheimnisses) den kantonalen Behörden überlassen werden. Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich auch nach StPO.
Art. 28 Missachten von Verfügungen
Die Strafbestimmung zur Missachtung von Verfügungen lehnt sich ebenfalls stark an diejenige im Finanzmarktrecht (Art. 48 FINMAG) an.
Mit dieser Bestimmung wird den aufsichtsrechtlichen Verfügungen der ElCom Nachdruck und eine zusätzliche Durchsetzungskraft verliehen. Wer einer Verfügung der ElCom vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Damit eine Busse ausgesprochen werden kann, muss die ElCom in ihrer Verfügung auf die Strafdrohung nach diesem Artikel hinweisen.
Art. 29 Zuständigkeit
Zuständig für die Verfolgung und die Beurteilung von Handlungen nach Art. 28 ist das BFE. Ist der Straftatbestand erfüllt, spricht das BFE mittels Strafbescheid eine Busse aus (Art. 64 VStrR). Gegen den Strafbescheid kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden. Dies führt dazu, dass dieser überprüft und gegebenenfalls mittels Strafverfügung bestätigt wird (Art. 70 VStrR).
Liegt eine Widerhandlung vor, spricht das BFE mittels Strafbescheid eine Busse aus (Art. 64 VStrR). Gegen den Strafbescheid kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden. Dies führt dazu, dass dieser überprüft und gegebenenfalls mittels Strafverfügung bestätigt wird (Art. 70 VStrR).
Der Versuch wird hier nicht explizit als strafbar erklärt und bleibt somit straflos (Art. 2 VStR i. V. m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StGB). Anstiftung und Gehilfenschaft sind hingegen strafbar (Art. 5 VStR).