Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

von Insiderinformationen ohne zumindest die Absicht, für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen, ist indes nicht strafbar.

Beim Vermögensvorteil kann es sich um einen Vermögenszuwachs (bereits bei Buchgewinn) oder um einen vermiedenen Vermögensverlust handeln.

Erzielt der Primärinsider einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken, liegt ein qualifizierter Tatbestand vor (Abs. 2). Bei einem tieferen Betrag wäre das Strafmass dem Unrechtsgehalte der Tat nicht angemessen.

Subjektiver Tatbestand

Im Gegensatz zum aufsichtsrechtlichen Verbot handelt es sich bei der Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen um ein Vorsatzdelikt im Sinne des Strafrechts. Fahrlässigkeit ist somit nicht strafbar.

Konkurrenz

Unter der Annahme, dass ein und dieselbe Verhaltensweise einen Tatbestand nach Artikel 23 dieses Gesetzes und nach Artikel 154 FinfraG darstellt, läge eine unvollkommene Idealkonkurrenz vor. In diesem Fall wäre das Gesetz (und damit der Tatbestand) mit dem stärksten Bezug zur Insiderinformation als lex specialis massgebend. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob sich die Information eher auf ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt oder aber auf ein Finanzinstrument im Sinne des FinfraG bezieht und ob durch die Weitergabe der Information eher den Preis des Produkts oder den Kurs des Instruments beeinflussen könnte.

Art. 24 Marktmanipulation

Die Strafbestimmung zur Marktmanipulation lehnt sich stark an diejenige des Finanzmarktrechts an (Art. 155 FinfraG). Beim Straftatbestand der Marktmanipulation handelt es sich beim zu schützenden Rechtsgut nicht um das Vermögen von Marktteilnehmenden, Endverbraucherinnen und Endverbrauchern und weiteren Personen, sondern um deren Vertrauen in einen sauberen und unverfälschten Markt, auf dem die Chancengleichheit gewährleistet ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um das strafrechtliche Pendant zum aufsichtsrechtlichen Tatbestand im Sinne von Artikel 8.

Täterkreis

Es handelt sich um ein Allgemeindelikt. Folglich kann jede natürliche Person den Tatbestand erfüllen.

Tatobjekt

Tatobjekte sind die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten.

Tathandlung

Die Marktmanipulation kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen: entweder durch die bewusste Verbreitung falscher oder irreführender Informationen (Bst. a) oder durch Erwerb und Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten (Bst. b) mit dem Ziel, den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten erheblich zu beeinflussen.