Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Die Tathandlung der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen unterscheidet sich leicht vom aufsichtsrechtlichen Tatbestand. Aus strafrechtlicher Sicht muss diese Verbreitung nämlich mit dem Ziel erfolgen, den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten erheblich zu beeinflussen; beim aufsichtsrechtlichen Tatbestand dagegen muss das Ziel darin bestehen, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten auszusenden. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass bei der Marktmanipulation beim aufsichtsrechtlichen Tatbestand eine öffentliche Verbreitung vorausgesetzt wird, während beim Straftatbestand eine Verbreitung an sich genügt.
Informationen gelten als irreführend, wenn sie geeignet sind, Investorinnen und Investoren zu täuschen. Dabei kann es sich sowohl um wahre als auch um unwahre Informationen handeln. Die Beurteilung muss sich auf die Kenntnisse einer durchschnittlichen Marktteilnehmerin abstützen. Auf diese Weise können leicht erkennbare Unwahrheiten, die nur ein äusserst naiver Empfänger als wahr einschätzen würde, ausgeschlossen werden. Informationen gelten überdies als falsch, wenn sie nicht den Tatsachen bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Dazu gehören Lügen und selbst grobe Lügen.
Wie beim aufsichtsrechtlichen Tatbestand ist der Verbreitungskanal nebensächlich. Mit welchen Mitteln oder über welchen Kommunikationskanal die Information verbreitet wird, ist unerheblich.
Im Gegensatz zum aufsichtsrechtlichen Tatbestand bezieht sich dieser Artikel nur auf fiktive Transaktionen. Transaktionen sind fiktiv, wenn es sich beim Käufer oder bei der Käuferin und Verkäufer oder Verkäuferin um ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit handelt (wash sales) oder wenn sich die beiden abgesprochen haben (matched orders oder daisy chains) und diese Transaktionen keinerlei wirtschaftliche Wirkung haben, sondern nur dazu dienen, eine Marktaktivität zu simulieren. Die Manipulation besteht darin, eine Marktaktivität vorzuspiegeln, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt. Bei wash sales ist der oder die wirtschaftlich Berechtigte der gehandelten Produkte ein und dieselbe Person, obwohl in der öffentlichen Wahrnehmung eine Übertragung auf einen anderen wirtschaftlich Berechtigten stattgefunden hat. In Tat und Wahrheit findet jedoch keine Übertragung von Vermögenswerten statt. Im Falle eines matched order erteilt die Täterin oder der Täter einen Kaufauftrag, der in Absprache mit einem Mittäter oder Komplizin durch einen simultanen Verkaufsauftrag kompensiert wird. Auch hier wird die Handelstätigkeit lediglich simuliert. Es findet zwar tatsächlich eine Übertragung von Vermögenswerten statt, aber der Vorgang wurde vorgängig abgesprochen. Sind mehr als zwei Personen beteiligt, ist die Rede von daisy chains.
Taterfolg
Die beiden Tatbestände nach Absatz 1 sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Qualifikation (Abs. 2) ist hingegen ein Erfolgsdelikt.
Wird ein Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt, liegt ein qualifizierter Tatbestand vor (Abs. 2). Bei einem tieferen Betrag wäre das Strafmass dem Unrechtsgehalte der Tat nicht angemessen.