Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Marktmanipulation sowie die Veröffentlichungspflichten der Marktteilnehmer gelten seit Inkrafttreten von REMIT.

Im Zusammenhang mit REMIT wurde die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20086 (StromVV) per 30. Januar 2013 geändert (Art. 26a–26c). Unternehmen oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund von REMIT zur Lieferung von Daten an Behörden in der EU oder in den Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, müssen ab dem von der ElCom bestimmten Zeitpunkt dieselben Daten gleichzeitig auch der ElCom liefern. Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben und Kompetenzen an die ElCom erfordert einen Erlass auf Gesetzesstufe, da damit grundlegende Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer geregelt werden (vgl. Art. 164 der Bundesverfassung [BV]7). Das vorliegende Gesetz soll auch die Verfügungen der El-Com vom 22. Juli 2022 ablösen, welche die Übermittlung von Daten zu den abgeschlossenen Stromhandelsgeschäften an die ElCom regeln.

6 SR 734.71

7 SR 101