Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

wirksame Aufsicht gewährleistet. Bei Verletzung der genannten Verbote und Pflichten kann die ElCom effiziente und verhältnismässige aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen. Diese zielen in erster Linie auf die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und die Verhinderung künftiger Verstösse ab. Vorgesehen sind überdies eine strafrechtliche Ahndung von unzulässigem Marktverhalten durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung, falls Verfügungen der ElCom missachtet werden. In den Mitgliedstaaten der EU existieren unterschiedliche Umsetzungsvarianten. So sehen gewisse Staaten nur aufsichtsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten vor, andere sowohl aufsichtsrechtliche als auch strafrechtliche. Die gewählte Lösung ist damit vergleichbar mit den von gewissen Mitgliedstaaten der EU gewählten Regelungen.

Die Vorlage entspricht REMIT weitgehend und ist in Bezug auf die Sanktionsmöglichkeiten mit dem Recht der Mitgliedstaaten der EU kompatibel.

Die darin vorgesehene Übermittlung der Informationen unterscheidet sich jedoch von dem Verfahren nach REMIT: Die Übermittlung erfolgt nicht direkt an ACER, sondern an die ElCom, denn ein Schweizer Gesetz kann keine Rechte und Pflichten einer EU-Behörde regeln. Kommt ein Stromabkommen zustande, werden die Marktteilnehmer vermutlich gestützt auf REMIT verpflichtet sein, Daten direkt an ACER zu liefern. Mit einem solchen Abkommen würde aber auch die Zusammenarbeit zwischen ACER und der ElCom geregelt. So würde die ElCom beispielsweise gestützt auf Artikel 10 REMIT voraussichtlich Zugang zu den für sie relevanten Daten erhalten. Eine wirksame Überwachung der Energiegrosshandelsmärkte in Bezug auf schweizerische Energieprodukte bedarf möglicherweise einer Übermittlungspflicht an die ElCom über den Abschluss eines Stromabkommens hinaus, insbesondere im Gasbereich. Dabei sind Lösungen zu finden, um den administrativen Aufwand der betroffenen Unternehmen möglichst gering zu halten. Die Übermittlungspflicht an die ElCom steht dabei in keiner Weise im Widerspruch zu REMIT.

Ähnliches gilt auch für die Pflicht zur vorgängigen Registrierung, wie sie momentan vorgesehen ist. Bis zum Zustandekommen eines Stromabkommens werden Personen, die am Schweizer Energiegrosshandelsmarkt teilnehmen – entgegen dem expliziten Verbot von Artikel 9 REMIT – einer «Doppelregistrierungspflicht» unterstehen (vgl. die Ausführungen zu Art. 10 hiernach). Für die Teilnehmer am Stromgrosshandelsmarkt würde diese doppelte Registrierungspflicht mit einem Stromabkommen allerdings wegfallen, nicht aber für die Teilnehmer am Gasgrosshandelsmarkt. Nur mit dem Abschluss eines Stromabkommens könnte das «Doppelregistrierungsverbot» für die Schweiz umgesetzt werden. Auch diesbezüglich steht das GATE somit in keinerlei Widerspruch zu REMIT.

1.6 Umsetzung

Ihre Veröffentlichungspflichten können die Marktteilnehmer über eine akkreditierte Plattform (beispielsweise der European Energy Exchange) erfüllen. Es ist denkbar,