Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
existiert und es unverhältnismässig wäre, eine Behörde nur für die Überwachung des Gasgrosshandelsmarkts zu schaffen, soll die ElCom aufgrund der Nähe der beiden Gebiete die Aufsicht über den gesamten Energiegrosshandelsmarkt ausüben. Damit werden Synergien genutzt, und das Knowhow im einen Bereich kommt zugleich auch dem anderen Bereich zugute. Hinzu kommt, dass die ElCom für den Vollzug der Aufgaben gemäss StromVV (Art. 26a–26c) bereits Ressourcen aufgebaut hat. Zu erwähnen ist weiter, dass auch auf europäischer Ebene (ACER) sowie in den Nachbarstaaten (z. B. AEEG, BNetzA, CRE, e-control) die Regulierungsbehörden im Energiebereich für die Durchsetzung von REMIT zuständig sind.
Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit unzulässigem Marktverhalten wurden analog zu den Regelungen der EU formuliert. Aus diesem Grund weichen sie in einzelnen Punkten von den sinngemässen Bestimmungen des Finanzmarktrechts ab. So ist beispielsweise versuchtes unzulässiges Marktverhalten strafbar. Die Überschneidungen zwischen Finanz- und Energiegrosshandelsmärkten liegen indessen ausschliesslich im Zuständigkeitsbereich der FINMA: Im Einklang mit den Regelungen der EU sind die vorliegenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nicht auf Energiegrosshandelsprodukte anwendbar, die zugleich auch Finanzinstrumente sind.
Die strafrechtlichen Bestimmungen betreffend unzulässiges Marktverhalten wurden analog zu den entsprechenden Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung formuliert. Dabei gelten die finanzmarktgesetzlichen Vorschriften nur für Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind. Im Gegensatz dazu gelten die vorliegenden Bestimmungen für sämtliche Energiegrosshandelsprodukte, unabhängig davon, wo sie gehandelt werden. Diese Überschneidungen zwischen dem Finanzmarktrecht und dem Energiegrosshandelsmarktrecht sind gewollt, da gewisse Verhaltensweisen sowohl die Finanzmärkte als auch die Energiegrosshandelsmärkte beeinträchtigen können. Treffen mehrere strafbare Handlungen zusammen, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts. Dabei sollte nur eine der beiden Regelungen als lex specialis zur Anwendung kommen. Zur Abgrenzung der verschiedenen Straftatbestände ist daher keine besondere Bestimmung erforderlich.
Einen weiteren Überschneidungspunkt könnte es bei der in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Meldepflicht für Derivate geben. Hier gilt, dass Informationen über Transaktionen oder Handelsaufträge, die bereits nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG9) meldepflichtig sind, nicht auch an die ElCom übermittelt werden müssen, da sie im Rahmen eines Informationsaustauschs verfügbar gemacht werden können. Dieser regelmässige Informationsaustausch zwischen der ElCom und der FINMA ist überdies im vorliegenden Gesetz ausdrücklich vorgesehen.