Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Keine spezifische Regelung ist indes für das Verhältnis zum Zuständigkeitsbereich der Wettbewerbskommission (WEKO) vorgesehen. Es ist daher möglich, dass die El-Com und die WEKO in einem Sachverhalt parallel tätig werden, jede Behörde in ihrem Aufsichtsbereich und mit ihren Instrumenten.

1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

REMIT bezweckt die Schaffung eines harmonisierten Rahmens zur Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegrosshandelsmarkts. Verbraucher und Marktteilnehmer sollen Vertrauen in die Integrität der Strom- und Gasmärkte haben können und die auf den Energiegrosshandelsmärkten gebildeten Preise sollen ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln. Weiter sollen aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmässigen Gewinne erzielt werden können. Im Rahmen von REMIT ist eine strenge grenzübergreifende Marktüberwachung von entscheidender Bedeutung für die Vollendung eines uneingeschränkt funktionsfähigen, als Verbund organisierten und integrierten Energiebinnenmarkts, der nach einheitlichen Regeln funktioniert.

Für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, welche die Energiegrosshandelsmärkte beeinträchtigen, legt REMIT Regeln fest, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln und mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieser Energiegrosshandelsmärkte kohärent sind. Damit verweist die Verordnung auf die Richtlinie 2003/6/EG10 (nachfolgend: Marktmissbrauchsrichtlinie, MAD11), die auf den Schutz der Integrität des Finanzmarkts abzielt.

REMIT verbietet Insiderhandel und Marktmanipulation auf dem Energiegrosshandelsmarkt. Zur Durchsetzung dieser Verbote sieht REMIT vor, dass die Marktteilnehmer sämtliche Insiderinformationen veröffentlichen und Aufzeichnungen über Transaktionen auf dem Energiegrosshandelsmarkt ACER übermitteln müssen. Die Sanktionierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten. Dabei sieht Artikel 18 REMIT lediglich vor, dass die Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismässig sein und der Begehensweise, Dauer und Schwere der Verstösse, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen Rechnung tragen müssen.

Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum europäischen Recht

Die Vorlage verbietet unzulässiges Marktverhalten. Zudem werden den Marktteilnehmern im Rahmen dieses Gesetzes gewisse Pflichten auferlegt. Sie müssen sich vorab bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen, für die Marktaufsicht notwendige Angaben übermitteln und Insiderinformationen veröffentlichen. Auf diese Weise wird eine

10 Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), Aal. L 96 vom 12.4.2003, S. 16–25, geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120.

11 Market Abuse Directive