Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 15 Seiten
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5.4. Kommissionen und Konferenzen (ohne EnDK und RKGK)
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) unterstützt den Entwurf mit der Begründung,
dass dieses Gesetz zur Entwicklung der Voraussetzungen für eine sichere Stromversorgung und einen wettbewerbsorientierten Strommarkt beiträgt. Eine erhöhte Aufsicht und Transparenz des Schweizer Strommarktes erhöhe die Integrität des Schweizer Marktes, was diesem nur zum Vorteil gereichen kann.
Die ElCom fordert, dass der Handel mit Herkunftsnachweisen, die einen Teil der Kosten für elektrische Energie darstellen, dem Gesetz unterstellt wird. Auch Bestimmungen zum algorithmischen Handel, die insbesondere Massnahmen im Falle eines Systemversagens vorsehen, sollen in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden. Zudem sollten laut ElCom die neuesten Entwicklungen gemäss dem Entwurf der Europäischen Kommission vom 14. März 2023 zur Überarbeitung der REMIT-Verordnung berücksichtigt werden, in der die Meldepflicht über registrierte Meldestellen (sog. Registered Reporting Mechanisms, RRM) erfolgen muss. Gemäss ElCom könne dadurch die Anzahl der Akteure begrenzt (von potenziell mehreren hundert auf etwa ein Dutzend) und die Datenqualität entsprechend erhöht werden.
Die Wettbewerbskommission (WEKO) begrüsst grundsätzlich aus wettbewerblicher Sicht die Schaffung eines Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz im Energiegrosshandelsmarkt, welches sich an den Vorgaben auf EU-Ebene anlehnt. Die WEKO ist der Auffassung, dass die Aufsichtsabgabe für die Marktakteure einzig basierend auf dem Volumen der Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten oder, falls dieses nicht bekannt ist, auf dem Bruttoertrag festzusetzen sei.
Die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege sowie die Natur- und Heimatschutzkommission haben keine Bemerkungen zur Vorlage.
Stellungnahmen in Bezug auf Pflichten der Markteilnehmer (Art. 3 – 6)
Laut ElCom solle der Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen ausdrücklich zeitlich begrenzt werden. Zudem sollen Informationen zur Kapazität, Verfügbarkeit, Nichtverfügbarkeit und Nutzung von Anlagen für die Erzeugung und Übertragung von Elektrizität gemeldet werden (nicht nur Insiderinformationen). ElCom hält es weiter für notwendig, dass die wichtigsten Intermediäre im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden (Strom- und Gasbörsen, multilaterale Handelsplattformen und Broker).
Stellungnahmen in Bezug auf Aufsichtsbehörde und Datenbearbeitung (Art. 9 – 12):
Gemäss ElCom solle die Aufsichtsgebühr nach der Anzahl der Transaktions- oder Handelsauftragsmeldungen festgesetzt werden, nicht aber nach der Bilanzsumme und dem Volumen der Transaktionen.
Stellungnahmen in Bezug auf Aufsichtsinstrumente (Art. 13 – 16)
Die ElCom möchte verfügen können, dass die eingezogenen Vermögenswerte den Geschädigten ausbezahlt werden.
Stellungnahmen in Bezug Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Art. 17 – 22)
Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis solle die ElCom in der Lage sein, unerlaubte Verhaltensweisen festzustellen. Die ElCom fordert deshalb, ihr die Möglichkeit zu geben, Feststellungsverfügungen erlassen zu können. Der Druck der Veröffentlichung einer Verfügung, mit der ein rechtswidriges Verhalten festgestellt werde, erhöhe die Markttransparenz und stärke das Vertrauen in die Integrität der Energiegrosshandelsmärkte. Beim Amtshilfeverfahren wünscht die ElCom, dass vor der Weitergabe der Informationen an die ausländische Behörde die ElCom die betroffenen natürlichen und juristischen