Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Stellungnahmen in Bezug auf Pflichten der Markteilnehmer (Art. 3 – 6)

Ein Einbezug von Regelenergieprodukten in die Definition von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten stehe für Alpiq, Axpo, BKW und Primeo Energie im Widerspruch zur EU-Gesetzgebung.

Diese müssten in der EU nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Sollte daran festgehalten werden, dann sollte, gemäss Alpiq und Axpo, Swissgrid diese Aufgabe zentral wahrnehmen. VSE, regioGrid und Elettricità Futura sind auch der Meinung, dass Regelenergieprodukte nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssten. Laut Swissgrid sollte eine Aufnahme von Regelenergieprodukten in den Regelungsgehalt von GATE erst erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass dies auch in der EU verbindlich eingeführt werde. Swisspower und EWN fordern die Meldepflicht zu streichen. Sollte trotzdem an einer Pflicht festgehalten werden, so weisen sie darauf hin, dass die Granularität der Daten nicht zu klein gewählt werden sollte.

Verträge zur Belieferung von grossen Endverbrauchern sollten, laut Alpiq und EWN, nicht als schweizerische Energiegrosshandelsprodukte gelten. Es habe sich in der EU gezeigt, dass sie wenig praktikabel seien. Gemäss Axpo würden sie nur einen geringen Einfluss auf die Preisbildung in der Schweiz haben. Zudem sei die Verbrauchskapazität eine ungeeignete Kennzahl. Der administrative Mehraufwand und die dadurch allenfalls entstehenden Rechtsunsicherheiten stünden hier nicht in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen.

BKW begrüsst, dass die Meldepflicht auf alle Marktteilnehmer ausgeweitet werde, jedoch seien die Endverbraucher gänzlich von dieser Pflicht zu befreien. Gemäss VSE und regioGrid sollten grosse Endverbraucher nicht der Übermittlungs- und Veröffentlichungspflicht unterstellt werden. Für Swisspower solle der Schwellenwert für meldepflichtige Endverbraucherinnen 600 GWh betragen und somit möglichst nahe an demjenigen der REMIT Verordnung liegen. Laut Primeo Energie und Elettricità Futura sollten für Verträge mit den eigenen grösseren Endkunden nicht der Meldepflicht unterstehen.

Laut EWN sollen gruppeninterne Geschäfte nur auf Nachfrage des Regulators meldepflichtig sein. Gemäss Alpiq sei explizit zu regeln, dass bei Partnerwerken nur ein Akteur die Insiderinformationen zu veröffentlichen habe. Das sehen auch VSE und regioGrid so. Die Branche regele dazu die Einzelheiten oder sie solle an Dritte delegiert werden können.

Die Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs müsse, laut Swissgrid, vor der Veröffentlichung von Insiderinformationen bzw. Informierung der EICom Priorität haben. Für Swisspower soll die Veröffentlichung von Insiderinformationen an Dritte delegiert werden können. Die Meldung von geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten einer Anlage sei ohne Festlegung einer Relevanzschwelle nicht zielführend. Alpiq, Axpo, VSE, Swisspower, EWN und regioGrid schlagen vor, eine Meldepflicht ab 100 MW einzuführen.

Der DSV beantragt, dass Ausnahmen für die Übermittlung von Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge für Anlagen mit einer Maximalleistung von 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von 5'000 MWh gelten. Diese diene dem Schutz von Kleinstproduzenten. Weiter fordert der DSV, dass sich die Veröffentlichungspflicht auf die Grosswasserkraft beschränkt.

Alpiq, Axpo, VSE, Swissgrid, EWN und regioGrid verlangen, dass keine Insiderinformationen direkt an die ElCom geliefert werden müssen. Insiderformationen sollen auf einer akkreditierten Seite veröffentlicht werden. Elettricità Futura aus Italien erwähnt, dass Veröffentlichung von Insider-Informationen auch dann als erfüllt angesehen werden sollen, wenn die Veröffentlichung auf den bereits unter RE-MIT akkreditierten Insider-Informationsplattformen erfolge. Laut Axpo könne eventualiter die nationale Netzgesellschaft der ElCom Angaben über Transaktionen von Produkten betreffend Regelenergie