Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 15 Seiten
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Eine Schätzung durch die ElCom sei für die Axpo, VSE und regioGrid ein ungeeignetes Instrument zur Ermittlung von zu Unrecht erworbenen Vermögenswerten und könne letztlich zu willkürlichen Entscheidungen führen. Um ein Mindestmass an Rechtssicherheit sicherzustellen, müsse, gemäss Axpo, allenfalls eine Höchstgrenze festgelegt werden. VSE und regioGrid beantragen die Streichung.
Alpiq und Axpo verlangen den Begriff «unzulässiges Marktverhalten» zu streichen. Eine Sanktion dürfe nur an eine schwere Verletzung der nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten anknüpfen und nicht wahlweise an ein unzulässiges Marktverhalten oder an eine schwere Verletzung. Im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) setzen die Bestimmung zum Berufs- und Tätigkeitsverbot sowie die Bestimmungen über die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung eine schwere Verletzung voraus. Dies hat aus Sicht VSE, Swissgrid und regioGrid auch unter GATE zu gelten. Es muss sichergestellt sein, dass Bagatellfälle wie z.B. kleinere technische Fehler keine unverhältnismässigen Folgen nach sich ziehen können.
Weiter stellt Alpiq fest, dass die Veröffentlichung von Personendaten eine zusätzliche Strafe in Form eines Imageschadens mit potenziell weitreichenden negativen Konsequenzen sei und verlangen, dass sie nur anonymisiert veröffentlicht werden sollen. Für VSE, Swissgrid und regioGrid soll hier das Prinzip die Nichtveröffentlichung oder die anonymisierte Veröffentlichung bleiben.
Stellungnahmen in Bezug auf Strafbestimmungen (Art. 23 – 29)
Axpo fordert, dass die Bestimmung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses zu streichen sei. Der vorgeschlagene Artikel sei dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) nachgebildet. Der Finanzmarkt habe besondere Schutzbedürfnisse, so etwa den Schutz des Bankkundengeheimnisses. Ein direkt vergleichbarer Schutzzweck sei im Energiemarkt nicht auszumachen. Laut BKW seien die an das FinfraG angelehnten Strafbestimmungen von GATE strenger als in der EU unter REMIT. Sind sie nicht REMIT angeglichen, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der CH- gegenüber den EU-Marktteilnehmern. Für EWN seien die unter GATE vorgesehenen Sanktions- und Strafbestimmungen im Vergleich mit den Nachbarländern streng und der Artikel sei zu streichen. Elettricità Futura postuliert,
dass nur vorsätzliche Handlungen strafrechtlich sanktioniert werden sollen.
5.7. Organisationen der Bereiche Cleantech, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
AEE Suisse begrüsst an der Gesetzesvorlage insbesondere, dass sich die vorgeschlagenen Regelungen zur Stärkung der Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten stark an die in der EU geltende REMIT-Verordnung anlehnen. Denn bei Abschluss eines Stromabkommens zwischen der Schweiz und der EU müsste zwingend das REMIT-System als Bestandteil des relevanten Europäischen Energierechts ins Schweizer Recht integriert werden.
5.8. Gaswirtschaft
Die Gaswirtschaft (VSG, GVM, Gaznat, FluxSwiss, SET Swiss Energy Trading AG) lehnt die Einführung von GATE zum aktuellen Zeitpunkt ab und plädiert dafür, die Anwendbarkeit des GATE auf den Gasmarkt erst mit Inkrafttreten des künftigen Gasversorgungsgesetzes (GasVG) zu realisieren und damit auch Rechtssicherheit zu schaffen. Aufgrund der fehlenden spezialgesetzlichen Grundlagen gebe es keinen organisierten schweizerischen Grosshandelsmarkt (kein Marktgebietsverantwortlicher und keine nationale Netzgesellschaft). Anders als in der EU – in der schon vor Einführung der REMIT ein umfassender regulatorischer Rahmen für den Gassektor existierte – sei unklar, für welche Gasmarktteilnehmer das GATE in welcher Form konkret gilt. Es sollen den Marktteilnehmern keine doppelte Registrierungs- und Meldepflicht entstehen. Die von ACER auf EU-Ebene akkreditierten Informationsplattformen sollen auch in der Schweiz akzeptiert werden und Anwendung finden. Die Regelun-