Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 15 Seiten
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gen des Gesetzes sollen grundsätzlich so nah wie möglich an den bestehenden EU-Regelungen (RE-MIT) ausgerichtet werden. So soll auch ermöglich werden, dass die Meldung an die ElCom durch Intermediäre ausgeführt werden könne. Eine vorzeitige Übernahme aktuell diskutierter möglicher RE-MIT-Änderungen, wie bspw. die Einbeziehung von Regelenergieprodukten, wäre ineffizient für alle Marktteilnehmer. Analog zu den Vorgaben der EU seien klare Grenzwerte zu definieren. Die Grenzwerte seien in einer Höhe anzusetzen, in der sie nur tatsächlich marktbeeinflussende Akteure betreffen. Die Endverbraucher sollten nicht der Meldepflicht unterliegen. Im Weiteren wird erwähnt, dass bei der ElCom als zukünftige Aufsichtsbehörde im Gasmarkt Kompetenzen aufzubauen sind.
Für die Umsetzung der neuen Pflichten seien zudem für die betroffenen Marktteilnehmer im Gasmarkt ausreichend Zeit einzuplanen und Übergangsfristen zu setzen, so dass entsprechende Prozesse und Systeme aufgebaut werden können.
Die Transitgas AG beantragt, dass die «Betreiber des Gastransportnetzes» im Gesetz selbst klar definiert werde und Pflichten von Gastransportnetzbetreiber, die keine Transaktionen tätigen, klar darzulegen seien.
FluxSwiss stellt klar, dass sie sich nicht unter dem Begriff «Betreiber des Gastransportnetzes» sehe, da das Unternehmen ausschliesslich Transportkapazitäten für den Transit durch die Schweiz verkauft und dadurch keinen Bezug mit der Schweiz gegeben sei.
Stellungnahmen in Bezug auf Pflichten der Markteilnehmer (Art. 3 – 6)
OpenEP gibt an, dass es keiner gesonderten Schweizer Aufsicht bedürfe. Die Gasbeschaffung erfolge zu über 95% im Ausland und unterliege den entsprechenden Regelungen der EU. Die Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen und die entsprechende Übermittlungspflicht dürfe nicht ohne jede räumliche Beschränkung sein. Ansonsten würden auch Märkte ausserhalb der Schweiz und der EU erfasst. Zudem sollten «back-to-back»-Verträge, die die jeweiligen europäischen Grosshandelsgeschäfte spiegeln, nicht erfasst werden. Für europäische Grosshandelsgeschäfte bestünden ohnehin schon Berichtspflichten auf EU-Ebene. Diesbezüglich sei der Mehrwert für zusätzliche Schweizer Aufsicht- und Transparenzregeln nicht erkennbar. Es sei deshalb eine Ausnahme einzufügen, die den gebündelten Gashandel von Unternehmen wie OpenEP für ihre Gesellschafter nicht mit unnötigen Verpflichtungen belastet.
5.9. Konsumentenorganisationen, Industrie- und Dienstleistungswirtschaft
Die AIHK, die Fédération des Entreprises Romandes, GastroSuisse, FRC, Swissmem, IGEB sowie GGS unterstützten den Gesetzesentwurf.
Ohne sich im Einzelnen zu den spezifischen Artikeln des Konsultationsentwurfs zu äussern, ist der FRC der Ansicht, dass der Markt für Herkunftsnachweise ebenfalls von der vorliegenden Gesetzgebung erfasst werden sollte; IGEB und GGS teilen diese Ansicht. Swissmem, GGS und IGEB fordern eine erweiterte Publikationspflicht von Marktinformationen. Es sollen auch Marktpreise und Volumina der gehandelten Geschäfte, insbesondere diejenigen des intransparenten OTC-Handels (Over-The-Counter), in anonymisierter Form einsehbar werden. Alle drei fordern auch eine Befreiung der Grossverbraucher von Registrierungs- und Meldepflicht. Alternativ sollten die Schwellenwerte gemäss europäischer REMIT-Verordnung übernommen werden (600 GWh/Jahr). Im Hinblick darauf, dass die Schweiz langfristig der europäischen Aufsichtsbehörde ACER unterstellt sein werde, fordern IGEB und GGS, dass die Laufzeit des vorliegenden Gesetzes ab Inkrafttreten zeitlich zu begrenzen sei. Für IGEB und GGS sei nicht klar ersichtlich, ob alle registrierten Marktteilnehmer sämtliche Geschäfte melden müssen. Beide fordern, dass die Endverbraucher und Vermittler von sämtlichen mit diesem Gesetz entstehenden Abgaben zu befreien seien – ggf. seien registrierungspflichtige Endverbraucher höchstens mit einer einmaligen Registrierungsgebühr zu belasten.