Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
übermitteln. VSE, Swissgrid und regioGrid fordern, dass sichergestellt werde, dass die Übermittlungspflicht auch an Dritte übertragen werden könne. Überdies seien die Daten des Reportings im Rahmen der REMIT-Verordnung der EU zu beschränken. Der Schwellenwert für die Übermittlung von Transaktionen und Handelsaufträge soll in Anlehnung an das EU-Recht explizit ins Gesetz geschrieben werden (keine Lieferpflicht bei Strom < 10 MW sowie bei Gas < 20 MW). Um den Aufwand für kleinere und mittlere EVU überschaubar zu halten, müsse gemäss EWN die Möglichkeit geschaffen werden, das Reporting (Transaktionen, lnsiderinformationen) an Dritte zu delegieren. Auch seien Hilfestellungen (Q&A) und Schulungen zur Umsetzung vorzusehen.
Weiter sei, laut Aussage von Alpiq, VSE und regioGrid, derzeit ein Reporting von Finanzderivattransaktionen für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien unter dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) aufgrund der Unwesentlichkeit nicht vorgesehen. Dies solle durch GATE nicht infrage gestellt werden. Zudem sei, laut Alpiq, sicherzustellen, dass die insoweit spezielleren Bestimmungen des FinfraG nicht durch GATE übersteuert werden.
Stellungnahmen in Bezug auf unzulässiges Marktverhalten (Art. 7 – 8)
Gemäss VSE und regioGrid sei im erläuternden Bericht ausführlich aufzuzeigen und zu erklären, welche Ausnahmen konkret für die nationale Netzgesellschaft gelten. Die Ausnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Marktteilnehmer anstelle der nationalen Netzgesellschaft «Insiderinformationen» melden (z.B. Redispatch von Kraftwerken) und bei fehlenden Meldungen dafür haften müssten.
Alpiq, Elettricità Futura und EWN beantragen, dass nicht jede einfache operative Unzulänglichkeit bzw. fehlerhafte Handelstätigkeit tatbestandlich für eine Marktmanipulation sein sollte, sondern nur vorsätzliche und grob fahrlässige. Gemäss Alpiq und Axpo werde die Ermittlung, ob ein «künstliches Preisniveau» gegeben sei, im Einzelfall nicht immer einfach sein und es vor diesem Hintergrund nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr führen dürfe. Marktmanipulationen sollen damit erst ab grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz grössere Konsequenzen haben. Die Verhängung eines Beruf- und Tätigkeitsverbots sowie die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung unter Angabe von Personendaten solle, gemäss Alpiq, erst bei Vorliegen eines schweren unzulässigen Marktverhaltens zulässig sein. Auch VSE und regioGrid führen aus, dass die Formulierung «unzulässig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig (…)» nicht dazu führen dürfe, dass im Rahmen einer allfälligen Strafverfolgung das Prinzip der Unschuldsvermutung relativiert werde und faktisch im Sinne einer Umkehr der Beweislast die Unschuld bewiesen werden muss. Gemäss Swisspower sollte nicht jede einfache operative Unzulänglichkeit oder fehlerhafte Handelstätigkeit tatbestandlich für eine Marktmanipulation sein. Die Verhältnismässigkeit müsse gewahrt bleiben.
Stellungnahmen in Bezug auf Aufsichtsbehörde und Datenbearbeitung (Art. 9 – 12)
Die Aufsichtsabgabe nach der Bilanzsumme zu bemessen, sei laut BKW kein adäquates Kriterium. Vertikal integrierte Unternehmen würden benachteiligt. Nur das Transaktionsvolumen und allenfalls zusätzlich die Anzahl gemeldeter Transaktionen seien zu berücksichtigen. Auch VSE, Swissgrid,
Swisspower und regioGrid setzen sich für eine Streichung der Bilanzsumme ein. Für Swisspower sind Anzahl und Energievolumen der Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten massgebend.
Stellungnahmen in Bezug auf Aufsichtsinstrumente (Art. 13 – 16)
Im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht sei, laut Alpiq, VSE, Swissgrid und regioGrid, in Anlehnung an die Bestimmungen von REMIT die Dauer auf fünf Jahre zu begrenzen. Für Axpo wären zwei Jahre ausreichend.