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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten

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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 50a Abs. 1 Bst. bquater

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG15 bekannt geben:

bquater..Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach dem Bundegesetz vom 19. Juni 201516 über das elektronische Patientendossier (EPDG), wenn die Daten erforderlich sind für:

1. die Zuweisung oder Verifizierung der AHV- oder der Patientenidentifikationsnummer;

2. die Abfrage, ob eine Person ein elektronisches Patientendossier hat;

3. die Mitteilung, welche Personen ein elektronisches Patientendossier zuletzt eröffnet haben, einschliesslich der dazugehörigen Patientenidentifikationsnummern;

4. die Mitteilung einer Änderung einer persönlichen Angabe zu einer Person.

2. Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung

Art. 1 Abs. 2 Bst. bbis

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:

bbis. elektronisches Patientendossier (Art. 59abis);

Art. 37 Abs. 3

3Aufgehoben

14 SR 831.10

15 SR 830.1

16 SR 816.1

17 SR 832.10