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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten

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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»

a. elektronisches Patientendossier: virtuelles Dossier, das dezentral und zentral abgelegte medizinische und administrative Daten einer Patientin oder eines Patienten enthält;

b. Gesundheitsfachperson: nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführt oder anordnet oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Heilmittel oder andere Produkte abgibt sowie die für die Beurteilung der Tauglichkeit für den Militärdienst zuständigen Personen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 19954;

f. Widerspruchsregister: Register, das Angaben zu Personen, einschliesslich eines eindeutigen Identifikators, enthält, die der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers widersprochen haben.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers

Art. 3 Automatische Eröffnung

1 Der Kanton sorgt für die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers für jede Person mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet, die:

a. nach dem 2. Titel des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG) für Krankenpflege oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung (MVG) versichert ist;

b. noch kein elektronisches Patientendossier eröffnet hat;

c. nicht im Widerspruchsregister eingetragen ist;

d. innerhalb der Frist nach Artikel 3a Absatz 1 keinen Widerspruch erhebt.

2 Er informiert die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme in seinem Hoheitsgebiet über:

a. die bevorstehende Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers;

b. die Stammgemeinschaft, bei der ihr elektronisches Patientendossier eröffnet wird;

c. ihre Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eröffnung zu erheben;

d. Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung sowie deren Auswirkungen;

e. die Massnahmen zum Schutz ihrer Daten;

f. ihre Rechte und Pflichten bei der Verwaltung ihres elektronischen Patientendossiers;

g. ihre Möglichkeit, Gesundheitsanwendungen Zugriff auf ihr elektronisches Patientendossier zu gewähren;

4 SR 510.10

5 SR 832.10

6 SR 833.1