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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten

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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 9c

3c. Abschnitt: Auflösung des elektronischen Patientendossiers und Wechsel der Stammgemeinschaft

Art. 9c Auflösung

1 Die Patientin oder der Patient kann bei ihrer beziehungsweise seiner Stammgemeinschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen die Auflösung ihres oder seines elektronischen Patientendossiers beantragen. Die im elektronischen Patientendossier enthaltenen Daten werden daraufhin vernichtet.

2 Der Antrag auf Auflösung des elektronischen Patientendossiers gilt als Widerspruch. Er ist während zehn Jahren durch die Stammgemeinschaft aufzubewahren.

3 Die Stammgemeinschaft übermittelt den Antrag um Auflösung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde, damit diese den Eintrag im Widerspruchsregister veranlassen kann.

Art. 9d Wechsel der Stammgemeinschaft

1 Die Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier zu einer anderen Stammgemeinschaft verlegen.

2 Die Stammgemeinschaften müssen Prozesse zum Wechsel der Stammgemeinschaften durch Patientinnen und Patienten vorsehen.

Gliederungstitel nach Art. 9d

4. Abschnitt: Aufgaben und Angebote der Gemeinschaften und der Stammgemeinschaften

Art. 10

1 Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass:

a. die im elektronischen Patientendossier enthaltenen Daten zugänglich sind;

b. jede Bearbeitung von Daten protokolliert wird.

2 Stammgemeinschaften müssen zusätzlich den Patientinnen und Patienten die Möglichkeit geben:

a. auf ihre Daten im elektronischen Patientendossier zuzugreifen,

b. eigene Daten zu erfassen,

c. die Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 9 Absatz 3 zu vergeben und anzupassen,