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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten

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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»

2 Der Bundesrat legt die nach der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers gültige Grundeinstellung der Zugriffsrechte und der Vertraulichkeitsstufen fest. …

5 In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auch ohne Zugriffsrechte auf Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugreifen, soweit die Patientin oder der Patient:

a. auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier zugegriffen hat; und

b. dies nicht im Rahmen der Anpassung der Grundeinstellung ausgeschlossen hat.

6 Die Patientin oder der Patient muss über den Notfallzugriff informiert werden.

Gliederungstitel nach Art. 9

3a. Abschnitt: Krankenversicherer

Art. 9a

1 Die Krankenversicherer können mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten administrative Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Zusatzversicherung im elektronischen Patientendossier speichern.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Daten die Krankenversicherer im elektronischen Patientendossier speichern dürfen.

Gliederungstitel nach Art. 9a

3b. Abschnitt: Gesundheitsanwendungen für Patientinnen und Patienten

Art. 9b

1 Patientinnen und Patienten können mittels Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle auf ihre Daten im elektronischen Patientendossier zugreifen oder darin Daten erfassen.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Standardschnittstelle für Gesundheitsanwendungen und die Grundeinstellung, auf Daten welcher Vertraulichkeitsstufe die Gesundheitsanwendungen wie lange zugreifen dürfen, fest. Die Patientin oder der Patient kann diese anpassen.