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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten
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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»
d. mittels Gesundheitsanwendungen über eine Standardschnittstelle auf ihre Daten im elektronischen Patientendossier zuzugreifen oder darin Daten zu erfassen;
e. die Einwilligung zum Speichern von administrativen Dokumenten der Krankenversicherer nach Artikel 9a zu erteilen,
f. die Einwilligung zur Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken nach Artikel 19g Absätze 2 und 3 zu erteilen.
3 Die Protokolldaten sind zehn Jahre aufzubewahren.
4 Stammgemeinschaften können Identifikationsmittel nach Artikel 7 anbieten.
Art. 11 Bst. b und c
Durch eine anerkannte Stelle zertifiziert sein müssen:
b. Aufgehoben
c. die Herausgeber von Identifikationsmitteln, mit Ausnahme der Behörden des Bundes.
Art. 13 Abs. 2
2 Er kann Zertifizierungsverfahren für einzelne Elemente der Informatikinfrastruktur vorsehen, die für den Aufbau von Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften notwendig sind.
Art. 14 Zentrale Komponenten
1 Der Bund betreibt die folgenden zentralen Komponenten:
a. Abfragedienste, die Referenzdaten für die Kommunikation, insbesondere zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, liefern;
b. einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten;
c. ein Widerspruchsregister;
d. eine Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten.
2 Der Bundesrat legt fest:
a. die Anforderungen an die zentralen Komponenten;
b. die Voraussetzungen für deren Betrieb;
c. die Zugriffsrechte darauf.
3 Er legt zudem fest, welche Daten in der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten und im Widerspruchsregister gespeichert werden.