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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten

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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Abs. 1

1

Gemeinschaften und Stammgemeinschaften verwenden die Patientenidentifikationsnummer als ein Merkmal zur Identifikation von Patientinnen und Patienten.

Gliederungstitel vor Art. 7

Aufgehoben

Art. 7 Identifikationsmittel

1

Für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier müssen über ein sicheres Identifikationsmittel verfügen:

a. Patientinnen und Patienten;

b. Gesundheitsfachpersonen.

2

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und das Verfahren für deren Ausgabe fest.

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt: Zugang zum elektronischen Patientendossier

Art. 8 Patientinnen und Patienten

1

Die Patientin oder der Patient kann auf ihre beziehungsweise seine Daten zugreifen. 2

Sie oder er kann eigene Daten erfassen.

3 Sie oder er kann nicht dazu verpflichtet werden, Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen.

Art. 8a Gesetzliche Vertretung

1 Minderjährige Personen werden bis zum 16. Altersjahr durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Sind sie zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig, dauert die gesetzliche Vertretung bis zur Volljährigkeit.

2 Für volljährige urteilsunfähige Personen gelten die Vorschriften über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Erwachsenenschutz sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers bei vertretenen Personen, des Zugangs der Vertretung zum elektronischen Patientendossier und das Verfahren bei Beendigung der Vertretung.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1bis, 2 erster Satz, 5 und 6

Gesundheitsfachpersonen

1bis Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen.