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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten
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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5 Abs. 1
1
Gemeinschaften und Stammgemeinschaften verwenden die Patientenidentifikationsnummer als ein Merkmal zur Identifikation von Patientinnen und Patienten.
Gliederungstitel vor Art. 7
Aufgehoben
Art. 7 Identifikationsmittel
1
Für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier müssen über ein sicheres Identifikationsmittel verfügen:
a. Patientinnen und Patienten;
b. Gesundheitsfachpersonen.
2
Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und das Verfahren für deren Ausgabe fest.
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Abschnitt: Zugang zum elektronischen Patientendossier
Art. 8 Patientinnen und Patienten
1
Die Patientin oder der Patient kann auf ihre beziehungsweise seine Daten zugreifen. 2
Sie oder er kann eigene Daten erfassen.
3 Sie oder er kann nicht dazu verpflichtet werden, Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen.
Art. 8a Gesetzliche Vertretung
1 Minderjährige Personen werden bis zum 16. Altersjahr durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Sind sie zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig, dauert die gesetzliche Vertretung bis zur Volljährigkeit.
2 Für volljährige urteilsunfähige Personen gelten die Vorschriften über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Erwachsenenschutz sinngemäss.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers bei vertretenen Personen, des Zugangs der Vertretung zum elektronischen Patientendossier und das Verfahren bei Beendigung der Vertretung.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1bis, 2 erster Satz, 5 und 6
Gesundheitsfachpersonen
1bis Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, behandlungsrelevante Daten, wenn möglich in strukturierter Weise, im elektronischen Patientendossier zu erfassen. Sie sind nicht verpflichtet, vor der Eröffnung angefallene Daten nachträglich zu erfassen.