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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten
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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»
a. eine Verwarnung; oder
b. eine Busse bis zu 250 000 Franken;
c. einen befristeten Entzug der Zulassung;
d. einen definitiven Entzug der Zulassung.
3 Die finanziellen Mittel, die aus Bussen stammen, verwendet der Bundesrat für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz.
4 Zur Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft kann die Aufsichtsbehörde auf die Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a EPDG zugreifen.
Art. 59b Abs. 7 erster Satz
7 Erweist sich schon vor Abschluss des Pilotprojekts, dass mit dem erprobten Modell die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt, die Qualität gestärkt oder die Digitalisierung gefördert werden kann, so kann der Bundesrat vorsehen, dass Bestimmungen nach Absatz 5, die von diesem Gesetz abweichen oder die damit zusammenhängende Rechte und Pflichten festlegen, anwendbar bleiben. ...
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1 Leistungserbringer müssen sich innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG20 anschliessen.
2 Die Übergangsfrist gilt nicht für:
a. Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben h–k;
b. Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die neu zugelassen werden.
20 SR 818.1