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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten

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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»

4 Der Bundesrat kann die Kantone und Dritte berechtigen, auf bestimmte Abfragedienste zuzugreifen oder Daten darin zu erfassen. Er legt die Zugriffsrechte fest.

Art. 14a Weiterentwicklungen

Der Bund kann Softwarekomponenten, die der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers dienen, entwickeln.

Art. 18 Abs. 1

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) sorgt dafür, dass Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz periodisch evaluiert werden.

Art. 19 Abs. 1–2bis

1 Der Bundesrat kann die folgenden Aufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen:

a. den Betrieb der Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a;

b. den Betrieb des nationalen Kontaktpunktes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b;

c. den Betrieb des Widerspruchsregisters nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c;

d. den Betrieb der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d;

e. die Information nach Artikel 15;

f. die Koordination nach Artikel 16.

1bis Der Bundesrat legt fest:

a. die Aufsichtsmittel;

b. die Anforderungen an den Datenschutz, die die beigezogenen Dritten zu erfüllen haben.

2 Die beigezogenen Dritten können von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften für den Bezug von Referenzdaten oder für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten Gebühren erheben.

2bis Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind;

b. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;

c. die allfällige Erhebung von Gebühren.