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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten
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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 19a Unterstützung durch den Bund
1 Der Bund kann den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften Weiterentwicklungen des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 14a kostenlos zur Verfügung stellen.
2 Er kann Gemeinschaften und Stammgemeinschaften im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für die Implementierung von Weiterentwicklungen nach Artikel 14a in Form einer Pauschale gewähren. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen eine genügende Eigenleistung erbringen.
3 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen.
4 Das BAG gewährt Finanzhilfen mittels Verfügung.
Art. 19b Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen
1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
2 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
Art. 19c Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen
1 Das BAG widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn es die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2 Es verzichtet auf den Widerruf, wenn:
a. der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
b. die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
c. eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
3 Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
4 Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
5 Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht.
10 SR 313.0