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Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 16 Seiten
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Elektronisches Patientendossier. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 19c
6a. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Kantone
Art. 19d Bestand und Finanzierung
1 Die Kantone stellen den Bestand und die Finanzierung mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.
2 Sie schliessen die für die automatische Eröffnung der elektronischen Patientendossiers notwendigen Vereinbarungen mit einer oder mehreren Stammgemeinschaften.
Art. 19e Anschlusspflicht weiterer Gesundheitsfachpersonen
Die Kantone können Gesundheitsfachpersonen, die nicht als Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG11 gelten, verpflichten, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a anzuschliessen.
Gliederungstitel nach Art. 19e
6b. Abschnitt: Forschung und Qualitätssicherung
Art. 19f Gesuch
1 Der Bund kann Dritten auf deren Gesuch hin die in der Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten gespeicherten Gesundheitsdaten zum Zweck der Forschung und Qualitätssicherung bekanntgeben.
2 Der Bundesrat regelt die Modalität der Gesuchstellung.
3 Er kann Vorgaben zur Bearbeitung der bekanntgegebenen Daten erlassen, um den Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen zu gewährleisten.
4 Der Bund kann Gebühren von Dritten erheben, deren Forschungsergebnisse oder Ergebnisse im Rahmen von Qualitätssicherungen nicht öffentlich zugänglich sind.
Art. 19g Datenbekanntgabe
1 Der Bund gibt die Daten in anonymisierter Form bekannt.
2 Für einen Forschungszweck nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 201112 können Daten in nicht anonymisierter Form bekanntgegeben werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die nach der Humanforschungsgesetzgebung erforderliche Bewilligung oder Einwilligung vorlegt.
3 Die Bekanntgabe von Daten für übrige Forschungszwecke und für die Qualitätssicherung richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202013.
4 Der Bundesrat stellt sicher, dass die Anforderungen an die Anonymisierung dem Stand der Technik entsprechen.
11 SR 832.10
12 SR 810.30
13 AS 2022 491