Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 13 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Nationalrätin Daniela Schneeberger (FDP, BL) reichte am 26. Juni 2019 die parlamentarische Initiative 19.456 («Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen») ein. Diese verlangt eine dahingehende Ergänzung von Artikel 89a Absatz 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB)1, dass patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen2 auch Leistungen zur Prävention der finanziellen Risiken bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit (und nicht nur Leistungen zur Unterstützung einzelner Personen in einer Notlage) bzw. bei Alter, Tod und Invalidität ausrichten können.

In der Begründung der Initiative wird betont, dass die sozialpolitische Bedeutung der Wohlfahrtsfonds spätestens seit der Revision von Artikel 89a Absatz 6 ZGB, die am 1. April 2016 in Kraft getreten ist und mit der die Anzahl der für diese Fonds geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)3 verringert wurde, unbestritten ist. Die Leistungen dieser Fonds zur Prävention von finanziellen Problemen oder Arbeitslosigkeit führen jedoch regelmässig zu Diskussionen mit den Aufsichtsbehörden, da diese die einschlägigen Bestimmungen unterschiedlich auslegen. Vor diesem Hintergrund verlangt die parlamentarische Initiative eine Intervention des Gesetzgebers, damit auch die Leistungen der Wohlfahrtsfonds, die nicht im Rahmen der Altersvorsorge oder im Falle von Tod und Invalidität ausgerichtet werden, explizit im ZGB erwähnt sind. Die Präzisierung dieser Bestimmungen soll die erforderliche Klärung herbeiführen und den Stiftungsräten der Wohlfahrtsfonds mehr Handlungs- und Ermessensspielraum verschaffen. Dabei soll das AHV-Beitragssubstrat nicht beeinträchtigt werden.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) prüfte die Initiative an ihrer Sitzung vom 14. Januar 2021 vor und beschloss mit 15 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen, dieser Folge zu geben. Die Schwesterkommission des Ständerates (SGK-S) stimmte diesem Beschluss an ihrer Sitzung vom 10. November 2021 ohne Gegenstimme zu.

An ihrer Sitzung vom 19. Mai 2022 diskutierte die SGK-N über das weitere Vorgehen. Nach der Anhörung von Patronfonds, dem Dachverband der Wohlfahrtsfonds, sowie der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden legte die SGK-N die Eckwerte der Vorlage fest, mit welcher die parlamentarische Initiative umgesetzt werden soll. Gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG)4 zog sie Sachverständige des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bei. Vor diesem Hintergrund beauftragte die Kommission die Verwaltung, eine

1SR 210

2Hiernach: Wohlfahrtsfonds

3 SR 831.40

4 SR 171.10