Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 13 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

Die Kommission hat beschlossen, die parlamentarische Initiative über eine Ergänzung von Artikel 89a Absatz 8 ZBG umzusetzen und dafür folgende Eckwerte festgelegt: Erstens möchte sie die aktuellen Bedürfnisse der Wohlfahrtsfonds berücksichtigen, indem ihre Vorlage für diese Fonds die Möglichkeit vorsieht, in Härtefällen und in den Bereichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gesundheit Leistungen auszurichten. Die Begriffe «Arbeitslosigkeit» sowie «Aus- und Weiterbildung» sollen in die Bestimmung aufgenommen werden. Zweitens sind in den Augen der Kommission für die Ergänzung des betreffenden Artikels weder weitere rechtliche Anpassungen noch eine Änderung im Steuerrecht oder in einem anderen Bereich erforderlich. Und drittens verzichtet die Kommission darauf, im Gesetz Massnahmen und Leistungskataloge aufzuführen, um eine gewisse Flexibilität der neuen Bestimmung sicherzustellen.

Was die steuerliche Behandlung der Wohlfahrtsfonds im Vergleich zur aktuellen Praxis der Steuerbehörden anbelangt, führt die Ergänzung von Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 E-ZGB mit den neuen Leistungen zu einer leichten Ausweitung der Nebenzwecke. Da diese Nebenzwecke nicht unter die enge Definition der beruflichen Vorsorge fallen, wird in der neuen Ziffer 4 von Artikel 89a Absatz 8 ZGB präzisiert, dass die Steuerbestimmungen der Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG auch für die explizit im Gesetz erwähnten Nebenzwecke eines Wohlfahrtsfonds gelten. Damit gilt die Steuerbefreiung auch für die erweiterten Nebenzwecke.

4 Erläuterungen zur Bestimmung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Art. 89a Abs. 8 Ziff. 4

In Erfüllung der parlamentarischen Initiative soll Absatz 8 in Artikel 89a ZGB durch eine neue Ziffer 4 ergänzt werden.

Ziffer 4 hält ausdrücklich fest, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen können. Diese Präzisierung wird vorgenommen, um der praktischen Bedeutung dieser Leistungen für die Wohlfahrtsfonds, deren Hauptzweck die Verbesserung der beruflichen Vorsorge darstellt, Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieses Hauptzwecks ist es in der Praxis zulässig, dass der Stiftungsrat über eine Vielzahl von Leistungen entscheiden kann. Dazu zählen zum Beispiel die Finanzierung eines höheren Zinssatzes für die Verzinsung der Altersguthaben, die Finanzierung einer Teuerungszulage auf den Renten, die Finanzierung von Einkäufen (unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes), die Finanzierung von Ausgleichsmassnahmen bei einer Senkung des Umwandlungssatzes und die Abfederung der Folgen einer Senkung des technischen Zinssatzes. Zudem können Wohlfahrtsfonds die berufliche Vorsorge der versicherten Personen verbessern, indem sie beispielsweise für die Finanzierung der Behebung einer Unterdeckung aufkommen (durch Zahlungen des Wohlfahrtsfonds an die Vorsorgeeinrichtung).