Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 13 Seiten
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- Leistungen an Kinderbetreuungskosten oder an Kosten für den Schulunterricht des Kindes
- Leistungen im Rahmen des Elternurlaubs nach der Geburt oder Adoption eines Kindes
- Finanzielle Beteiligungen an der Ausbildung der Kinder von Mitarbeitenden im Tieflohnsegment
Leistungen für Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention:
Gesundheitsspezifische Präventionsmassnahmen im beruflichen Bereich können beispielsweise folgende Leistungen umfassen:
- Übernahme der Kosten für die Einrichtung einer externen Anlaufstelle im Unternehmen, an die sich Mitarbeitende bei finanziellen Schwierigkeiten oder psychischen Problemen wenden können
- Beteiligung an den Kosten für ein Case Management, d. h. einer spezifischen Begleitung zur Klärung komplexer Fragen in den Bereichen Sozialhilfe, Gesundheit und Versicherung
- Finanzierung von Massnahmen zur Förderung regelmässiger körperlicher Aktivitäten
- Übernahme der Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der gesunden Ernährung von Mitarbeitenden
- Übernahme der Kosten für eine Impfkampagne
Steuerrechtliche Erwägungen
Im Vergleich zur aktuellen Praxis der Steuerbehörden führt die neue Bestimmung von Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 E-ZGB zu einer leichten Ausweitung der zulässigen Zwecke. Da diese erweiterten Nebenzwecke nicht unter die enge Definition der beruflichen Vorsorge fallen, wird in Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 E-ZGB ausdrücklich festgehalten, dass die steuerlichen Bestimmungen von Artikel 80, Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 83 BVG auch dann gelten, wenn ein patronaler Wohlfahrtsfonds die neu im Gesetz explizit erwähnten Nebenzwecke verfolgt.
Damit gelten für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, welche die erwähnten Nebenzwecke verfolgen, die gleichen steuerlichen Bestimmungen, wie sie bislang für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen galten (vgl. Art. 89a Abs. 7 Ziff. 10 ZGB). Mit dieser Klarstellung im Gesetzestext wird insbesondere verhindert, dass ein patronaler Wohlfahrtsfonds, der Nebenzwecke zur beruflichen Vorsorge im Sinne des neuen Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 E-ZGB verfolgt, seine Steuerbefreiung verliert, weil er nicht mehr nur im enger definierte Bereich der beruflichen Vorsorge tätig ist. Patronale Wohlfahrtsfonds, die Zwecke gemäss Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 E-ZGB verfolgen, können daher von der Steuerbefreiung gemäss Artikel 80 Absatz 2 BVG – und aufgrund des materiell identischen Inhalts auch