Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/10: 19.456 n Pa. Iv. Schneeberger. Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen · 13 Seiten
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Fonds, d. h. Leistungen, die eng mit den Risiken Alter, Tod und Invalidität verbunden sind. In der heutigen Praxis anerkennen die Steuerbehörden, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen ausrichten können, die einem «Nebenzweck» dienen, der nicht unter die enge Auslegung der beruflichen Vorsorge fällt. Dazu zählt insbesondere die Unterstützung in Notlagen, etwa bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit.
2.3 Handlungsbedarf und Ziele
Die Kommission anerkennt, dass Wohlfahrtsfonds eine wichtige gesellschaftliche Funktion haben. Neben den Leistungen, welche strikt an die berufliche Vorsorge gebunden sind und die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abmildern, können Wohlfahrtsfonds in der Praxis bereits finanzielle Unterstützung leisten bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Diese Leistungen sind allerdings nur erlaubt, wenn sie die Abfederung einer Notlage der Empfängerin oder des Empfängers bezwecken.
Nach Ansicht der Kommission ist die aktuelle Praxis – insbesondere was die Beurteilung des Kriteriums der Notlage anbelangt – zu restriktiv und hängt in zu hohem Masse von der Auslegung der Aufsichtsbehörden ab. Die Kommission stellt nicht infrage, dass der Hauptzweck der Wohlfahrtsfonds die Verbesserung der beruflichen Vorsorge bleiben muss. Sie möchte aber im Rahmen der «Nebenzwecke» der Wohlfahrtsfonds rechtliche Klarheit schaffen und den Stiftungsräten grösseren Handlungsspielraum einräumen. So ist das Kriterium der Notlage grosszügig auszulegen, um den Wohlfahrtsfonds zu ermöglichen, in Notlagen wie auch in den Bereichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gesundheit Präventionsleistungen auszurichten.
Es ist heute für einen Wohlfahrtsfonds beispielsweise nicht möglich, eine freiwillige Grippe- oder Zeckenimpfung zu finanzieren oder Leistungen bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit zu gewähren, ohne für jeden Einzelfall eine Notlage nachweisen zu müssen. Auch können diese Fonds nicht die Betreuung eines kranken Kindes oder von Angehörigen finanziell unterstützen oder Leistungen zur Vorbeugung von Härtefällen erbringen.
Wohlfahrtsfonds werden einseitig und auf freiwilliger Basis vom Arbeitgeber finanziert. Das Kapital der Wohlfahrtsfonds darf nicht zu den Fondsgründern zurückfliessen, sondern muss zur Erfüllung der in den Fondstatuten definierten Haupt- und Nebenzwecke aufgewendet werden. Mit einer in rechtlicher Hinsicht besseren Definition der im Rahmen der «Nebenzwecke» erlaubten Leistungen und einer leichten Ausweitung dieser Zwecke können Anreize dafür geschaffen werden, dass dieses Kapital für die Arbeitnehmenden, Rentenbeziehenden und Hinterbliebenen aufgewendet wird.
In den Augen der Kommission kann mit dieser Änderung die Vielfalt der Wohlfahrtsfonds besser berücksichtigt werden, da den Stiftungsräten unbürokratisch klare Regeln und ein grösserer Handlungsspielraum gegeben werden, damit diese ihre Funktion der sozialen Unterstützung erfüllen können. Gleichzeitig wird dem kontinuierlichen Rückgang der Anzahl Wohlfahrtsfonds Einhalt geboten.